Mittwoch, September 30, 2026

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Bau | Immobilien

In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Wann muss sich die Bauherrin ein Mitverschulden anrechnen lassen?

Bei Bauprojekten arbeiten häufig mehrere Unternehmen zusammen. Verursacht eines davon einen Schaden, stellt sich die Frage, ob der Bauherrin ein Fehler eines anderen beauftragten Unternehmens zugerechnet werden kann. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies in seiner Entscheidung vom 5. März 2024 (1 Ob 27/24p) klargestellt.

Sachverhalt: Was ist passiert?
Die Bauherrin beauftragte ein Unternehmen mit den Heizungs-, Kühlungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten und ein anderes mit dem Trockenbau. Zuerst wurde der Trockenbau begonnen, danach wurden die Installationen ausgeführt. Anschließend schloss der Trockenbauer die Wände, sobald die Installateure mündlich die Freigabe erteilt hatten.

In einer Wohnung verband der Installateur den in der Wand liegenden Siphon (Geruchsverschluss) des Waschmaschinenanschlusses nicht mit dem Ablaufrohr, gab die Wand aber trotzdem zum Schließen frei. Der Trockenbauer bemerkte den Fehler nicht. Später trat beim Betrieb der Waschmaschine Wasser aus und verursachte großflächige Schäden am Wohnhaus.

Rechtslage: Wann liegt Mitverschulden vor?
Mitverschulden bedeutet, dass eine geschädigte Person einen Teil des Schadens selbst tragen muss, wenn sie zu dessen Entstehung beigetragen hat. Bei Bauprojekten gilt das für die Bauherrin nicht automatisch, nur weil sie mehrere Fachunternehmen beauftragt hat. Sie muss sich den Fehler eines Unternehmens nur dann zurechnen lassen, wenn dieses eine Pflicht verletzt, die eigentlich die Bauherrin selbst getroffen hätte.

Eine wichtige Pflicht der Bauherrin ist die Koordinierungspflicht (die Abstimmung der Arbeiten). Sie muss dafür sorgen, dass die Leistungen der einzelnen Unternehmen sinnvoll aufeinander aufbauen. Das bedeutet aber nicht, dass sie die fachliche Qualität jeder einzelnen Arbeit selbst kontrollieren muss.

Entscheidend ist daher die Abgrenzung: Die Bauherrin muss die Zusammenarbeit organisieren, nicht aber jeden Arbeitsschritt der beauftragten Unternehmen fachlich überprüfen.

Entscheidung des OGH: Keine Haftung der Bauherrin
Der OGH verneinte ein Mitverschulden der Bauherrin. Sie musste die Vorarbeit des Installateurs nicht selbst kontrollieren. Ob der Trockenbauer auf die Freigabe vertrauen durfte, betrifft das Verhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen und kann der Bauherrin nicht angelastet werden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Bauherrin von jeder Abstimmungspflicht frei ist. Sie bleibt dafür verantwortlich, die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die Unternehmen ihre Leistungen sinnvoll aufeinander abstimmen können.

Auch die Prüf- und Warnpflicht des Trockenbauers (erkennbare Fehler prüfen und darauf hinweisen) begründet keine eigene Kontrollpflicht der Bauherrin gegenüber dem Installateur. Die Bauherrin musste daher nicht prüfen, ob die Installationsarbeiten vollständig und fehlerfrei waren.

Schlussfolgerung: Was bedeutet das für die Praxis?
Die Bauherrin muss die Zusammenarbeit der Unternehmen koordinieren, aber nicht zusätzlich die fachliche Qualität jeder einzelnen Leistung kontrollieren, wenn die Abläufe ordnungsgemäß abgestimmt sind. Erteilt ein Installateur trotz einer unvollständigen Leistung eine Freigabe, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Der Trockenbauer darf grundsätzlich auf diese Freigabe vertrauen; daraus entsteht kein Mitverschulden der Bauherrin.

Roland_Weinrauch.jpg

Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.

Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.

Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.

Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.

Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at

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