Monday, December 22, 2025

Mehrwert für Manager

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Die hohe Inflation und die stockende Konjunktur stellen Österreichs Wirtschaft weiterhin vor große Herausforderungen. Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich, gibt einen Überblick, welche steuerlichen Entlastungen Unternehmer*innen heuer noch geltend machen können.


»Die heimischen Unternehmen haben herausfordernde Monate hinter sich. Der Gesetzgeber hat mit einigen Maßnahmen reagiert. Neben der Schaffung eines Investitionsfreibetrags ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Bildung, Kunst und Sport sowie von Aufwendungen für Aufräumarbeiten von Katastrophenschäden interessant«, sagt Wilfried Krammer, Steuerberater und Partner bei Deloitte Österreich (Bild). Die Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter*innen einen sozialabgaben- und lohnsteuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung zu zahlen. Einige steuerlich relevante Fristen: Bis 31. Dezember 2025 kann noch die Energieabgabenvergütung 2020 beantragt werden. Mit Jahresende 2025 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2018 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahren). Für bestimmte Covid-19-Förderungen wie die Investitionsprämie oder die Kurzarbeitshilfe endet die Aufbewahrungsfrist jedoch erst zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.

Steuer-Checkliste

Investitionsfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 33.000 Euro können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Gewinnsumme zwischen 4,5 % und 13 % des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte das voraussichtliche Ergebnis 2025 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe dafür ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis Jahresende ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Zusatz­abschreibung
Bisher betrug die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeugen oder Photovoltaik-Anlagen 15  %, bei anderen Investitionen 10 %. Für Investitionen im Zeitraum vom 31. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2026 erhöhen sich die Prozentsätze bei klimafreundlichen Investitionen auf 22 %, bei übrigen Investitionen auf 20 %. Ein weiterer Pluspunkt gegenüber dem Gewinnfreibetrag besteht darin, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag deutlich höher ausfällt.

Mitarbeiterprämie
Für 2025 können noch bis zu 1.000 Euro als Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Dabei muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeitnehmer*innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, beträgt die Steuerfreiheit zusammen mit der Mitarbeiterprämie 3.000 Euro. Es ist zu beachten, dass die Mitarbeiterprämie nicht beitragsfrei und auch nicht von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Ökozuschlag
Für Aufwendungen, die zu Wohnzwecken überlassene Gebäude betreffen, können befristet für die Jahre 2024 und 2025 15 % der Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als fiktive Betriebsausgabe beziehungsweise als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Um eine Doppelförderung zu verhindern, steht der Ökozuschlag jedoch nicht zu, wenn für Wirtschaftsgüter bereits der Investitionsbeitrag in Anspruch genommen wurde.

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