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Sonderbestimmung lässt Bauwirtschaft Luft zum Atmen

Foto: »Auch in Zukunft hat der Bauarbeiter- Kollektivvertrag Vorrang gegenüber dem Gesetz«, ist Frömmel erleichtert. Foto: »Auch in Zukunft hat der Bauarbeiter- Kollektivvertrag Vorrang gegenüber dem Gesetz«, ist Frömmel erleichtert.

In einer witterungsabhängigen Branche wie der Bauwirtschaft hätte die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der längeren Kündigungsfristen massive negative Konsequenzen gehabt. Aufgrund einer Ausnahmeregelung für den Bau konnte aber das Schlimmste verhindert werden.

Die im Nationalrat am 12. Oktober beschlossene Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung ist ohne Zweifel ein harter Schlag für viele heimische Unternehmungen. Zumindest aber bleiben saisonabhängige Branchen wie die Bauwirtschaft durch eine Sonderregelung von einer unpraktikablen Verlängerung der Kündigungsfristen verschont. Diese Sonderregelung bedeutet, dass das neue, ab 1.1.2021 geltende gesetzliche Kündigungsrecht in Saisonbranchen auch nach diesem Stichtag nicht zur Anwendung kommt, sofern durch Kollektivvertrag eine andere Regelung besteht. Das heißt, es gelten auch in Zukunft vorrangig gegenüber dem Gesetz die im Bauarbeiter-Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfristen und -termine.

Ich bin erleichtert, dass die besonderen Umstände, unter denen die Bauwirtschaft als witterungsabhängige Branche agieren muss, in die Letztfassung der Gesetzesinitiative doch noch Eingang gefunden haben. Die ursprünglich geplante Version des Gesetzes hätte massive negative Konsequenzen für die heimische Bauwirtschaft nach sich gezogen.

Mangels Möglichkeit der Produktion auf Lager und angesichts ihrer Witterungsabhängigkeit braucht die Bauwirtschaft die Flexibilität bei Personaldispositionen wie einen Bissen Brot. Diese Flexibilität wurde in der Vergangenheit bei Lohnverhandlungen entsprechend honoriert. Darüber hinaus wurde mit zahlreichen sozialpolitischen Maßnahmen, wie z.B. dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, die notwendige Flexibilität sozial abgefedert.
Nicht zuletzt aufgrund dieser sozialpolitischen Sonderlösungen im Interesse der Bauarbeiter ist es meines Erachtens legitim und gerechtfertigt, im Gegenzug bei den Kündigungsfristen auf die branchenspezifischen Bedürfnisse der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen. Wir halten es daher auch in Zukunft für sinnvoll und zweckmäßig, den Weg des Interessenausgleichs auf Branchenebene weiter zu beschreiten. Undifferenzierte gesetzliche Eingriffe nach dem Rasenmäherprinzip sind hier absolut unangebracht und kontraproduktiv.

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