Samstag, Juli 27, 2024
Gewerbeordnung neu: Anregungen wurden gehört

Die Reform der Gewerbeordnung hat die Bundesinnung Bau über ein Jahr lang intensiv beschäftigt. Die letztendlich im Nationalrat verabschiedete Novelle ist für das Baugewerbe zwar kein Grund zum Jubeln, aber im Großen und Ganzen akzeptabel: Denn die politisch Verantwortlichen nahmen die meisten Anregungen aus der Baupraxis am Ende doch noch auf. Ein Kommentar der Bundesinnung Bau.

Wie bereits bekannt, wurden alle bisherigen Teilgewerbe aufgehoben und zu freien Gewerben erklärt. Einzige Ausnahme: Die Teilgewerbe Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden bleiben Bestandteil des reglementierten Baumeistergewerbes.
Während diese Regelung für das Teilgewerbe Erdbau stets außer Streit stand, lief das Teilgewerbe Betonbohren und -schneiden vorübergehend Gefahr, zum freien Gewerbe erklärt zu werden. Die Bundesinnung Bau startete daraufhin eine mediale Informationskampagne, um aufzuzeigen, welche statische Relevanz diese Arbeiten haben. Eine unsachgemäße Ausführung von statisch relevanten Bauteilen stellt nämlich eine Gefahr für Leib und Leben dar. Letztendlich hatten wir damit Erfolg.
Im Zuge der Diskussion um die Ausweitung der Nebenrechte, sprich das zulässige Hinüberarbeiten in andere Gewerbe, hat sich die Bundesinnung Bau vehement für den Auftragswert als einzig praktikable Bemessungsbasis stark gemacht.

Der vorübergehend angedachte Jahresumsatz hätte die kuriosesten Szenarien mit sich gezogen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Damit hätte – zumindest in der Theorie – ein Baustoffhändler über die Nebenrechte ein ganzes Einfamilienhaus errichten dürfen – ohne die Baumeisterbefähigungsprüfung abgelegt und die erforderliche praktische Erfahrung erlangt zu haben, aber aus dem einfachen Grund, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses weniger als 15 % seines Jahresumsatzes ausmacht. Dieses Szenario kann nunmehr ausgeschlossen werden. Ob mit der prozentuellen Ausweitung der Nebenrechte tatsächlich der Wettbewerb positiv angeregt wird oder doch eher die Qualität der Ausführung leidet, wird die Zukunft zeigen.

Der Umfang des Baumeistergewerbes bleibt durch die Novelle unverändert. Neu ist: Die Gewerbeordnung stellt nunmehr explizit klar, dass die Befugnis zur örtlichen Bauaufsicht dem sogenannten »Nachsichtsverbot« unterliegt. Das heißt im Klartext: ohne Baumeisterberechtigung keine örtliche Bauaufsicht.n

Tipp: Die für das Baugewerbe wesentliche Änderungen der Gewerbeordnungsnovelle als Video unter www.bautv.or.at

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