Wednesday, April 08, 2026

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Ende 2025 wurde die Forschungsprämien-Verordnung in Österreich novelliert. Tipps und Empfehlungen zur Gestaltung dieser Förderung, Möglichkeiten für Firmen und der richtigen Beantragung von Natascha Stornig-Wisek und Katharina Füreder, Partnerinnen bei LeitnerLeiter.

Bild: iStock

 

In einer globalisierten Wirtschaft ist Innovationskraft ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Für Unternehmen am Standort Österreich bietet der Gesetzgeber mit der Forschungsprämie ein Instrument an, das im internationalen Vergleich durch seine Flexibilität und Attraktivität besticht. Die Prämie kann bis zu vier Jahre im Nachhinein beantragt werden. Bei Erfüllung der Kriterien besteht ein Rechtsanspruch auf Auszahlung. Darüber hinaus kann die Forschungsprämie mit direkten Förderungen – zum Beispiel FFG-Basisförderungen und EU-Förderungen – kombiniert werden. Doch wie nutzen Betriebe diesen Steuervorteil optimal aus, und wo liegen die Fallstricke in der Praxis?

14 Prozent Cash-Back
Seit dem Jahr 2018 beträgt die Forschungsprämie in Österreich einheitlich 14 % der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E). Der entscheidende Vorteil gegenüber klassischen Steuerfreibeträgen: Es handelt sich um ein Cash-Back und keine Steuerreduktion. Das bedeutet, das Geld fließt auch dann, wenn das Unternehmen (noch) keine Gewinne erzielt, was die Begünstigung auch für Start-ups und bei Anlaufverlusten attraktiv macht. Zudem ist die Prämie selbst steuerfrei, was ihren wirtschaftlichen Effekt zusätzlich verstärkt.

Was wird gefördert?
Die Kriterien sind im sogenannten »Frascati Manual« der OECD definiert und in der österreichischen Forschungsprämienverordnung (FoPV) verankert. Die Entwicklung muss neuartig, schöpferisch – also über Routineänderungen hinausgehend –, ungewiss bezüglich des Ergebnisses oder Aufwands, systematisch geplant sowie übertragbar und reproduzierbar sein und sich wissenschaftlicher Methoden bedienen. Ziel muss es stets sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Neben Grundlagen- und angewandter Forschung ist für Unternehmen besonders der Bereich der experimentellen Entwicklung interessant. Hier steht vor allem die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Materialien im Fokus. Die Neuartigkeit wird dabei am Erkenntnisstand der jeweiligen Branche gemessen. Abzugrenzen ist sie von Produkt- oder Verfahrensanpassungen, die mit keinen wesentlichen neuen technischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen verbunden sind und keine experimentelle Entwicklungstätigkeit erfordern.


Sie haben keine eigene F&E Infrastruktur oder F&E Personal? In dem Fall können Sie dennoch bis zu 140.000 Euro Prämie für Auftragsforschung durch ein anderes Unternehmen oder eine Einrichtung mit Sitz im EU oder EWR-Raum geltend machen. Einschränkungen sind allerdings bei Aufträgen innerhalb von Konzernen zu beachten. Merken Sie sich zudem vor, dass Sie Ihren Auftragnehmer rechtzeitig über die Inanspruchnahme der Auftragsforschungsprämie informieren, andernfalls kann Ihr Anspruch verfallen.
Für eigenbetriebliche F&E gilt im Übrigen betraglich keine Obergrenze: Hier forscht das Unternehmen im eigenen inländischen Betrieb, mit eigenen Ressourcen und Lösungsansätzen und unter eigener Projektverantwortung.

Die Rechenformel: Was darf in die Bemessungsgrundlage?
Zu den begünstigten steuerlichen Aufwendungen zählen:

- Löhne und Gehälter der im F&E-Projekt tätigen Mitarbeiter.
- Unmittelbare Aufwendungen (zum Beispiel Materialkosten und Fremdleistungen) und Investitionen (z. B. für Gebäude oder Maschinen, die nachhaltig für F&E genutzt werden).
- Finanzierungsaufwand und anteilige Gemeinkosten, sofern sie der F&E zuordenbar sind.
- Fiktiver Unternehmerlohn: Auch Einzelunternehmer oder unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer können ihre eigene Arbeitszeit pauschaliert ansetzen.

Ein materieller Liquiditätsvorteil besteht somit bei Investitionen: Für diese können Sie die Forschungsprämie bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Höhe von 14 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß dem geplanten Nutzungseinsatz für F&E geltend machen. Achten Sie in der Praxis auf eine fundierte Dokumentation der geplanten nachhaltigen Nutzung für F&E-Zwecke. Diese Dokumentation muss im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes für die F&E bereits vorliegen und kann bei einer späteren Steuerprüfung angefordert werden. Durch die im Dezember 2025 veröffentliche Novelle der FoPV wurde klargestellt, dass bei jährlich schwankendem Nutzungseinsatz alternativ auch die Absetzung für Abnutzung (Afa) jahresweise in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann. Damit wurde ein Praktiker Ansatz rechtlich abgesichert.

Wichtig: Erhaltene steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. Förderungen durch die FFG oder eine Landesförderung) müssen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die nicht durch diese Zuwendungen abgedeckten Aufwendungen bleiben damit begünstigt.

Der Weg zur Prämie
Das Antragsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Einerseits muss für die eigenbetriebliche Forschung ein verpflichtendes Jahresgutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über Finanz­Online angefordert werden. Das Gutachten ist kostenlos. Die FFG prüft auf Basis von Projekt- oder Schwerpunktbeschreibungen, ob die inhaltlichen F&E-Kriterien erfüllt sind. Andererseits ist für die Auszahlung durch das Finanzamt neben dem positiven Jahresgutachten, der eigentliche Prämienantrag (Formular E-108c) beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Doch Vorsicht: Ein positives FFG-Gutachten bedeutet noch keine abschließende Rechtssicherheit. Das Finanzamt bleibt »Herr des Verfahrens« und kann im Rahmen von Außenprüfungen sowohl die inhaltlichen Kriterien als auch die rechnerische Richtigkeit der Bemessungsgrundlage kontrollieren. Im Fokus stehen dabei regelmäßig auch Stichproben zu Einzelprojekten innerhalb von F&E-Schwerpunkten, welche auch erneut der FFG zur Begutachtung vorgelegt werden können.

Ab 2026 müssen sich Unternehmen auf Neuerungen im Bereich der Forschungsprämie einstellen. Neben der Einführung des oben erwähnten Wahlrechtes für die Berücksichtigung von F&E-Investitionen werden mit der Novelle der FoPV unter anderem Einschränkungen für sog »marktnahe F&E« implementiert. Zur Auslegung und praktischen Anwendung dieses Begriffes besteht momentan noch keine abschließende Klarheit. Es sind daher in naher Zukunft legistische Nachschärfungen geplant.

Bereits im August 2025 hat das BMF den Entwurf der Forschungsprämienrichtlinien (FoPR 2025) veröffentlicht. Auf rund 149 Seiten wird darin die Auslegung der Bestimmungen zur Forschungsprämie durch die Finanzverwaltung erstmals ausführlich erläutert. Die Richtlinien werden zurzeit finalisiert, die Veröffentlichung der endgültigen Fassung ist abzuwarten. Wir empfehlen Unternehmen potenziell geänderte Rahmenbedingungen bei der Kalkulation ihrer Prämien für 2026 genau zu prüfen und bieten diesbezüglich maßgeschneiderte »Sanity-
Checks« und Workshops an.

Fazit für Unternehmer
Die Forschungsprämie des Finanzamtes ist ein attraktives und niederschwelliges Instrument, das einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Forschungsquote in Österreich leistet. Unternehmen sollten auf eine saubere Dokumentation sowohl der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen als auch der Ermittlung der Bemessungsgrundlage achten. Damit sind Sie gut auf die nächste Steuerprüfung vorbereitet und vermeiden Rechtsunsicherheiten durch Rückzahlungen.

 

Über die Autorinnen

Stornig-Wisek-Natascha_Füreder-KatharinacKOENIGSHOFER-MICHAEL_3zu4_PRINT_bearb_v2.jpg

Natascha Stornig-Wisek ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner am Standort Wien. ­Katharina Füreder ist Steuerberaterin und Partnerin bei LeitnerLeitner in Linz.

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