Tuesday, February 17, 2026

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Bau | Immobilien

In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Verlust des Werklohns wegen Verletzung der Warnpflicht!

Was ist passiert?
Die Klägerin als Eigentümerin einer Liegenschaft beauftragte das beklagte Tiefbauunternehmen mit der Sanierung des Schmutz- und Niederschlagwasserkanals, welcher offenbar auch der Oberflächenentwässerung eines etwa 2000 m² großen Parkplatzes diente. Anlass für den Reparaturauftrag war ein Schmutzwasserproblem in der Lagerhalle auf der Liegenschaft. Das beklagte Tiefbauunternehmen sanierte die defekten Rohrstücke in einem Teilabschnitt des Kanals und verwendete dazu, dem bestehenden Kanal angepasste Rohre mit einem Durchmesser von 150 mm. Nach Abschluss und Bezahlung der Sanierungsarbeiten kam es zu einem Starkregenereignis und dadurch zur Überflutung des Parkplatzes. Die Klägerin begehrte u.a. die Rückzahlung des Werklohns für die Sanierung des Schmutz- und Niederschlagwasserkanals.

Wie ist die Rechtslage?
Gemäß § 1168a ABGB haftet ein Unternehmer, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er diesen nicht gewarnt hat. Die Rechtsfolgen der Warnpflichtverletzung bestehen grundsätzlich darin, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch verliert und für weitergehende durch die Warnpflichtverletzung verursachte Schäden haftet.

Entscheidung des OGH vom 21.1.2025 zu 1 Ob 165/24g
Im Gerichtsverfahren zu OGH 1 Ob 165/24g wurde festgestellt, dass ein Kanalsystem mit einem Durchmesser von 300 mm notwendig ist, um die Ableitung von Niederschlagswasser vom Parkplatz zu gewährleisten.

In der Entscheidung hält der OGH fest, dass der Austausch der Kanalrohre durch das beklagte Tiefbauunternehmen als solcher fachgerecht erfolgte und es sich bei den bestehenden Kanalrohren mit einem Durchmesser von 150 mm, an welche das beklagte Tiefbauunternehmen die auszutauschenden Rohre anschloss, um einen von der Klägerin beigestellten Stoff im Sinne des § 1168a ABGB handelte.

Nach den Feststellungen des Gerichts mussten dem beklagten Tiefbauunternehmen die Interessen der Klägerin an einer Verwendung des Kanals auch zur Oberflächenentwässerung des Parkplatzes bekannt sein, auch wenn die „Problematik Parkplatzentwässerung“ weder Anlass für den Reparaturauftrag noch Inhalt des Auftrages war. Umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur Werkleistung und Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, waren für die Erkennbarkeit der offenbaren Untauglichkeit des beigestellten Stoffs, nämlich des bestehenden Kanalsystems mit 150 mm Durchmesser Rohren, nicht erforderlich. Das beklagte Tiefbauunternehmen hätte daher im Rahmen ihrer werkvertraglichen Interessenwahrungspflicht darauf hinweisen müssen, dass die vorhandene Dimension der Kanalrohre mit 150 mm für den zugrunde liegenden Zweck der Parkplatzentwässerung offenbar untauglich ist.

Der erkennbare Zweck (Parkplatzentwässerung) wurde sohin durch das Werk (Sanierung eines Teilbereiches des Kanals) nicht erreicht und war dieses unbrauchbar, sodass das beklagte Tiefbauunternehmen keinen Anspruch auf den Werklohn hat, sodass dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung des Werklohns stattgegeben wurde.

Schlussfolgerung
Diese Entscheidung des OGH stellt klar, dass die Rechtsfolgen der Warnpflichtverletzung auch dann bestehen, wenn erkennbare Interessen eines Werkbestellers verletzt werden und die Untauglichkeit des Stoffes oder sonstige Gefahr des Misslingens des Werkes keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen fordert. Allein die fachgerechte Durchführung von übernommenen Arbeiten - und damit die Erfüllung des ihr erteilten "Reparaturauftrags" - schließt die Verletzung einer der Wahrung aller erkennbarer Interessen des Werkbestellers dienenden Warnpflicht nicht aus.

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Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.

Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.

Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.

Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.

Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at

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