Freitag, April 19, 2024

Die geplante Lieferketten-Richtlinie der EU wird auch auf die Bau- und Immobilienbranche weitreichende Auswirkungen haben. Dasselbe gilt für das deutsche Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz, das mit Anfang 2023 in Kraft tritt. Eine nationale Gesetzgebung in Österreich steht noch aus. Der Bau & Immobilien Report zeigt den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung und mit welchen konkreten Praxisauswirkungen zu rechnen ist. 

Das Thema von Lieferketten in der Bau- und Immobilienwirtschaft ist vor dem Hintergrund des Phänomens der Lieferkettengesetzgebung, sei es auf nationaler Ebene oder auf jener der Europäischen Union, von besonderer Relevanz für die Branche. Insbesondere das mit 1.1.2023 in Kraft tretende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 23.2.2022 für eine Corporate Sustainability Due Diligence (CSDD) stehen hierbei im Fokus. Aufgrund der grenzüberschreitenden Baustoffbeschaffung ist der Bausektor besonders stark von diesen Entwicklungen betroffen. Beginnend bei Rohstoffen wie dem für die Betonproduktion unerlässlichen Sand wird etwa davon ausgegangen, dass 10–15 % aus illegaler Förderung stammen.1 In der Praxis ist für Unternehmen aber oft nur schwer nachvollziehbar, wie sich die Lieferkette im Hinblick auf einzelne Baustoffe und deren Komponenten zusammensetzt.

(1: Siehe UNEP 2019. Sand and Sustainability: Finding New Solutions for Environmental Governance of Global Sand Resources. GRID-Geneva, United Nations Environment Programme, Geneva, Switzerland, S. 4.)

Stand der Lieferkettengesetzgebung in Europa

Die Logik von Lieferkettengesetzen ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen entlang globalisierter Lieferketten, insbesondere was Arbeitsbedingungen (Stichwort »modern slavery«), Menschenrechte und Umweltstandards betrifft. Grundsätzlich können Zulieferer nur im Rechtsrahmen ihres jeweiligen Heimatstaats zur Verantwortung gezogen werden. Dem steht das Ende der Lieferkette als wirtschaftlicher Hebel gegenüber, indem auf Bestellerseite im Vorhinein vertragliche Vereinbarungen getroffen werden oder im Fall von Verstößen Geschäftsbeziehungen beendet werden. Erste gesetzliche Regelungen gibt es etwa bereits in Frankreich (2017), in den Niederlanden (2019) und in Deutschland (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz). In Österreich existieren bisher nur Vorschläge für ein Lieferkettengesetz bzw. ein »Sozialverantwortungsgesetz«.

Für österreichische Unternehmen ist das deutsche Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz (LkSG) von besonderer Bedeutung, wenn sie dem deutschen Markt zuliefern oder direkt auf ihm operieren. Das LkSG umfasst Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und Menschenrechte entlang der Lieferkette. Österreichische Unternehmen, die mit deutschen Vertragspartnern in Beziehungen treten, werden sich voraussichtlich mit vertraglichen Haftungs- und Regressansprüchen auseinandersetzen müssen, die auf von ihnen zu verantwortende Verstöße gegen das LkSG durch das deutsche Unternehmen abzielen.

Das LkSG ist auf Unternehmen anwendbar, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer), oder auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab 1.1.2024 senkt sich die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer.

Gemäß § 3 Abs 1 LkSG sind betroffene Unternehmen »dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die [...] menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden«. Die spezifischen Pflichten reichen von der Einrichtung eines Risikomanagements über die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen und die Abgabe einer Grundsatzerklärung bis zur Dokumentation und Berichterstattung (siehe unten: »Das deutsche Lieferkettengesetz«).

Als Sanktionen für Verstöße drohen gemäß § 24 LkSG Bußgelder mit Höchstbeträgen zwischen 100.000 und acht Millionen Euro sowie zusätzlich Abschöpfung des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils. Darüber hinaus kann nach § 22 LkSG als weitere »Nebenfolge« der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Eintragung im deutschen Wettbewerbsregister bis zur Selbstreinigung im Verfahren oder durch Löschen aus dem Register eintreten. Eine derartige Eintragung könnte bereits nach geltendem österreichischen Vergaberecht als Folge einer »schweren beruflichen Verfehlung gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts«) zu einer bis zu dreijährigen »Vergabesperre« auch für öffentliche Aufträge von österreichischen Auftraggebern führen (§ 78 Abs 1 Z 5 iVm § 83 Abs 5 Z 2 BVergG).

EU-Richtlinienvorschlag

Auch der Richtlinienvorschlag der Kommission vom 23.2.2022 für eine europäische CSDD will die Wertschöpfungsketten von Unternehmen nachhaltiger gestalten und zielt neben der Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen insbesondere auch auf Umweltauswirkungen ab. Wann und in welcher finalen Form die CSDD in Kraft tritt und bis wann die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umzusetzen sein wird, ist derzeit nicht absehbar.

Der Anwendungsbereich soll sich auf drei unterschiedliche Gruppen von Unternehmen erstrecken: Gruppe 1 sind alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (= mindestens 500 Beschäftigten und ein Nettoumsatz von mindestens EUR 150 Mio. weltweit); Gruppe 2 sind andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen (z. B. Abbau von Bodenschätzen) tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR weltweit haben (zwei Jahre ab Umsetzung); Gruppe 3 sind schließlich in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften. Artikel 4 des Richtlinien­vorschlags definiert ähnlich wie das LkSG eine Reihe von Sorgfaltspflichten, dazu zählen der Einbezug der Sorgfaltspflichten als integraler Bestandteil der Unternehmenspolitik, die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt oder die Kontrolle der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (siehe unten: »Lieferkettengesetz auf europäischer Ebene«).

Hervorzuheben ist, dass Unternehmen die Sorgfaltspflichten als Teil ihrer Unternehmenspolitik einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen müssen, die »eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen – auch langfristig – hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt«, »einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die von den Beschäftigten und Tochterunternehmen des Unternehmens einzuhalten sind«, sowie »eine Beschreibung der Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodexes und zur Ausweitung seiner Anwendung auf etablierte Geschäftsbeziehungen« enthält.

Als Sanktionen sind die »Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Befolgungsanordnungen« sowie – weit über das LkSG hinausgehend – eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen Kardinalpflichten (Präventions- und Abhilfemaßnahmen) vorgesehen. Besonders umstritten ist, welche Voraussetzungen (Beweislast) und welches Ausmaß diese Haftung (»etablierte Geschäftsbeziehungen«) umfassen soll.

Relevanz für die Praxis

Das deutsche LkSG wird bereits ab 1.1.2023 auch für österreichische Unternehmen in der Praxis zu Anpassungen im unternehmerischen Handeln führen (müssen): Einerseits in Form aktiver Handlungspflichten im Fall deutscher Niederlassungen und andererseits mittelbar über Lieferkettenpartnerpflichten im Fall von Zulieferung an deutsche Unternehmen. Spätestens nach Inkrafttreten und – möglicherweise weitergehender – nationaler Umsetzung der definitiven Richtlinie zu CSDD müssen österreichische Unternehmen künftig auch weitere soziale und ökologische Faktoren bei der Wahl der Geschäftspartner beachten, da ansonsten neben Bußgeldern samt Nebenfolgen auch eine zivilrechtliche Haftung die Folge sein könnte. 


Das deutsche Lieferkettengesetz

Am 1.1.2023 tritt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Für österreichische Unternehmen, die dem deutschen Markt zuliefern oder direkt auf ihm operieren, führt das mittelbar oder unmittelbar zur Notwendigkeit, Compliance-Pflichten einzuhalten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs 1 LkSG).
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs 3 LkSG).
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG).
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs 2 LkSG).
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs 4 LkSG).
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3 LkSG).
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG).
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG).
  • Dokumentation (§ 10 Abs 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs 2 LkSG).

Lieferkettengesetz auf europäischer Ebene

Wann die Corporate Sustainability Due Diligence (CSDD) in Kraft tritt und wie die Richtlinie konkret ausgestaltet sein wird, ist noch offen. Aber der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 23.2.2022 sieht unter anderem folgende Sorgfaltspflichten vor: 

  • Einbezug der Sorgfaltspflichten als integraler Bestandteil der Unternehmenspolitik (Art. 5 CSDD).
  • Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt (Art. 6 CSDD).
  • Verhinderung oder Abschwächung potenzieller Auswirkungen (Art. 7 CSDD).
  • Beendigung tatsächlicher Auswirkungen oder Reduktion auf ein Minimum (Art. 8 CSDD).
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (Art. 9 CSDD).
  • Kontrolle der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Art. 10 CSDD).
  • Öffentliche Kommunikation hinsichtlich der Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten (Art. 11 CSDD).

Die Autoren

DDr. Markus Beham, LL.M.
ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Passau. ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Passau. 
www.jura.uni-passau.de/

RA Dr. Stephan Heid
ist Partner der Lebenszykluskanzlei Heid und Partner Rechtsanwälte.
www.heid-partner.at/

 

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