Samstag, Juli 27, 2024
Reform der Wiener Bauordnung

Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal und Grünen-Planungssprecher Peter Kraus kündigen Änderungen bei der Wiener Bauordnung in den Bereichen Klimaschutz und Digitalisierung an.

"Mit dieser Reform der Bauordnung drehen wir in der Stadt an Schrauben, um Wien optimal auf die Chancen und Herausforderungen von Klimawandel und Digitalisierung vorzubereiten. Die Stadt wird dadurch moderner, klimafreundlicher und zukunftsfitter", freut sich Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal.

Peter Kraus, Planungssprecher der Grünen Wien: "Wien geht einen großen Schritt in die erneuerbare Zukunft. Solaranlagen auf Wiens Dächern werden zum Standard und beschleunigen den Ausstieg aus fossiler Energie. Saubere Energie und saubere Umwelt - das ist vor allem in unsicheren Zeiten wichtig. Darum produziert mit der neuen Bauordnung jedes neue Dach erneuerbare Energie. Das ist die Erfolgsformel für die Zukunft."

Wesentliche Änderungen im Überblick:
Ergänzung des Stadtplanungs-Zielkatalogs um Klimafragen
Die Ziele, die bei der Festsetzung und Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, werden erweitert; etwa um Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, um Regenwassermanagement oder um den verstärkten Einsatz von Kreislaufwirtschaft.

Erweiterung des Fachbeirats um Klimaschutzexpertise
Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung wird um eine Expertin bzw. einen Experten auf dem Gebiet Klimaschutz bzw. Energiewesen erweitert. Dadurch wird dieses entscheidende Zukunftsthema auch in diesem wichtigen Gremium noch mehr Gewicht erhalten.

Ausweitung der Solarpflicht auf Wohngebäude und Bildungsbauten
Bei bestimmten Neubauten müssen bereits heute verpflichtend Solaranlagen vorgesehen werden. Künftig gilt das auch für Wohngebäude und Bildungsbauten. Die Höhe der Verpflichtung ist für den Wohnbau so bemessen, dass der produzierte Strom unmittelbar im Haus verbraucht werden kann (z.B. in den allgemeinen Hausteilen). Die kleine Bauordnungsnovelle sorgt somit für einen sanften Einstieg in die Photovoltaik (PV). Wo ein über das Mindesterfordernis hinausgehendes Ausmaß von PV-Anlagen sinnvoll ist, werden die Bauwerber diese Möglichkeiten – nicht zuletzt auch dank entsprechender Förderanreize – planmäßig sehr verstärkt nützen.

Sicherstellung der Solarverpflichtung auf Ersatzflächen
Wenn die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, konnte die Verpflichtung bisher entfallen. Künftig ist der Solarverpflichtung in solchen Fällen auf Ersatzflächen nachzukommen. Auf diese Weise wird der Einsatz solarer Energieträger bzw. anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger insgesamt gestärkt (Wohnbauten sind von der Ersatzverpflichtung ausgenommen).

Schaffung der Rechtsgrundlage für die elektronische Abwicklung von Bauverfahren
Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um in Zukunft alle entsprechenden Behördenschritte elektronisch abzuwickeln; wie etwa:

 

-    Erstattung einer Bauanzeige

-   Ansuchen um Baubewilligung (gilt auch für besondere Baubewilligungsverfahren, wie zum Beispiel vereinfachte Baubewilligungsverfahren)

-    Anzeige des Baubeginns

-    Meldung der Fertigstellung

 

Die Behörde hat jedoch die Möglichkeit, im elektronischen Bewilligungsverfahren die Vorlage einer Ausfertigung der Baupläne zu verlangen, wenn dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (etwa wenn im Baubewilligungsverfahren andere Stellen einzubeziehen sind, die noch nicht über die entsprechende technische Infrastruktur verfügen). Weitere Modalitäten, wie die elektronische Unterfertigung, die elektronische Zustellung und Rahmenbedingungen des elektronischen Verkehrs, werden darin ebenso geregelt.

 

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
In Neubauten sowie bei größeren Renovierungen sollen unter bestimmten Umständen Ladepunkte für Elektroautos bzw. Leerverrohrungen zur nachträglichen Schaffung von weiteren Ladeplätzen verpflichtend vorgesehen werden. Die genaue Anzahl wird gesetzlich vorgegeben und ist abhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude handelt. Die Regelung dient der Förderung der Elektromobilität und entspricht auch der Umsetzung von EU-Recht.

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