Montag, Februar 17, 2025

Die gesellschafts- und gesundheitspolitischen Auswirkungen der von der Regierung beschlossenen Ausgabenbremse für Sozialversicherungen sind umstritten. Unbestritten ist, dass den Krankenkassen mit dem damit einhergehenden Stopp von Bauprojekten vergaberechtliche Implikationen und ein großer wirtschaftlicher Nachteil drohen. Denn die beauftragten Dienstleister und Bauunternehmen können sich an den Auftraggebern in jedem Fall schadlos halten.

Die von der Regierung beschlossene Ausgabenbremse für Sozialversicherungen hat für viel Aufsehen und Wirbel gesorgt. Tatsache ist, dass neben Verträgen mit Ärzten und leitenden Angestellten auch zahlreiche Bauprojekte in ganz Österreich betroffen sind. Denn gemäß der neuen gesetzlichen Grundlage sind mit wenigen Ausnahmen Beschlüsse in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten bis Ende 2019 nicht mehr zulässig. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen betrifft das landesweit nicht weniger als 33 Projekte. Unabhängig davon, ob damit eine Verschlechterung der Versorgung in Kauf genommen wird, führt der geplante Baustopp in jedem Fall zu einem nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Schaden für die Krankenkassen. Denn wird der Baustopp tatsächlich exekutiert, sind die beauftragten Dienstleister und Bauunternehmer zu Mehrkostenforderungen aufgrund des zeitlichen Verzugs berechtigt. »Das Risiko eines derart nicht absehbaren Baustopps ist auch nicht auf die Unternehmer übertragbar, weil damit unkalkulierbare Risiken übertragen würden«, heißt es etwa bei der OÖGKK. Zwar haben die Krankenkassen als Werkbesteller auch die Möglichkeit, den Rücktritt von den Verträgen zu erklären, in diesem Fall haben die beauftragten Dienstleister/Bauunternehmen aber einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Zudem würde der geplante Baustopp auch sicherlich vergaberechtliche Implikationen nach sich ziehen. Sofern die Verträge über einen längeren Zeitraum sistiert werden, kann dies fallbezogen eine wesentliche Vertragsänderung sein, die eine vergaberechtliche Verpflichtung des Auftraggebers zum Rücktritt begründet. Und dann besteht in jedem Fall eine Neuausschreibungspflicht.n

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