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Harte Kritik an neuer Verordnung
Neue Hitzeschutz-Verordnung konterkariert den von der Bundesregierung ausgerufenen Bürokratieabbau, kritisiert der österreichische Baumeisterverband.
„Es ist geradezu grotesk, dass nur wenige Tage nach der Präsentation des Entbürokratisierungspakets der Bundesregierung nun mit einer Hitzeschutz-Verordnung ein neues Bürokratiemonster erschaffen wird“, kommentiert Robert Jägersberger, Obmann des österreichischen Baumeisterverbandes, die Hitzeschutz-Verordnung der Arbeitsministerin.
Dieser Verordnung gingen monatelange Debatten voraus, ob es dieser Maßnahme angesichts zahlreicher bereits bestehender gesetzlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen überhaupt bedarf. In den Stellungnahmen der betroffenen Branchen wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die geplante Hitzeschutz-Verordnung keine substanzielle Verbesserung für Mitarbeiter bringe, dafür aber umso mehr Dokumentationspflichten und zusätzliche Bürokratie für die bauausführende Wirtschaft. Die mahnenden Stimmen der Praktiker, die den Hitzeschutz auf Baustellen im Interesse der Belegschaft sicherstellen, wurden von den Autoren der Verordnung zum allergrößten Teil ignoriert.
Entbürokratisierungspaket wird konterkariert
Die Hitzeschutz-Verordnung beinhaltet in erster Linie formale Vorgaben (z.B. Evaluierungspflichten), die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig mit Bürokratie belasten. Dies steht im krassen Widerspruch zum erklärten Ziel der Bundesregierung, Bürokratiekosten zu senken.
Mit dem Anfang Dezember erfolgten Ministerratsbeschluss zum Entbürokratisierungspaket hat die Bundesregierung ausdrücklich festgehalten, dass Bürokratie dem Staat Österreich Jahr für Jahr rund 15 Milliarden Euro kostet und Betriebe vor immer größer werdende Herausforderungen stellt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung zur Notwendigkeit der Entbürokratisierung bekannt.
Die Hitzeschutz-Verordnung widerspricht dem Ziel der Entbürokratisierung laut Baumeisterverband gleich in mehrfacher Hinsicht: Diese lässt wesentliche Definitionen offen und eröffnet dem vollziehenden Arbeitsinspektorat einen weiten Interpretationsspielraum bei ihren Kontrollen. Rechtsunsicherheit ist damit vorprogrammiert, weshalb es gerade in diesem Bereich notwendig sein wird, das viel zitierte Motto „Beraten statt Strafen“ in der Vollzugspraxis umzusetzen.
Weiters stellen wichtige Regelungsinhalte (vor allem die verpflichtenden Hitzeschutzmaßnahmen) bereits auf die Vorwarnstufe ab und nicht auf eine tatsächliche bzw. akut auftretende Gefahrenlage.
Hitzeschutz am Bau ist gelebte Praxis
Der Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze und UV-Strahlung ist bereits seit Jahren durch gesetzliche Regelungen wie das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung umfassend abgedeckt. In der Baubranche sind daraus resultierende Schutzmaßnahmen lauut Jägersberger bereits längst gelebte Praxis, sofern diese im Einzelfall rechtlich möglich und praktikabel sind. In diesem Zusammenhang müssten allerdings auch die Auftraggeber bzw. Bauherren in die Pflicht genommen werden, die bereits in der Ausschreibungsphase (z.B. durch großzügigere Zeitvorgaben bzw. Verzicht von Pönalisierungen) wichtige Weichenstellungen vornehmen können. Gleiches gilt für die Gemeinden, welche in der Praxis häufig aus Gründen des Lärmschutzes die Vorverlegung von Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden unmöglich machen.
„Unsere Arbeiter sind das wichtigste Kapital und alleine schon aus Eigeninteresse setzt die Bauwirtschaft alle praxisgerechten und sinnvollen Schutzmaßnahmen um. Das muss uns – bei allem Respekt – nicht erst die Frau Minister im Wege einer Verordnung erklären“, so Jägersberger abschließend.
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