Tuesday, April 28, 2026

Mehrwert für Manager

Bau | Immobilien

Wie die meisten EU-Regulierungen löst auch der Digitale Produktpass instinktive Abwehrhaltungen aus. Angesichts der Möglichkeiten, die der DPP bietet, die ökologischen und ökonomischen Schutzziele der Ökodesignverordnung umzusetzen, ist Ablehnung aber nicht wirklich gerechtfertigt. Richtig eingesetzt bringt der DPP als zentrales digitales Werkzeug der europäischen Umweltschutzgesetzgebung auch ökonomisch mehr Vorteile als Lasten mit sich.

Bild: iStock

 

Die Ökodesignverordnung und die weiteren Verordnungen und Richtlinien aus dem ersten Legislativpaket zum europäischen »Industrial Green Deal« stellen im Wesentlichen auf die vier konkreten Schutzziele Nachhaltigkeit, Anwendungssicherheit, Unabhängigkeit im Rohstoffsektor und Marktfairness ab. Auch unabhängig von der Bewertung der ökonomischen Vorteile einer ökologisch verantwortungsvollen und nachhaltigen Produktion entstehen also aus dem »Green Deal« unmittelbare ökonomische Vorteile für die europäische Wirtschaft.

Statusbericht
Die Omnibusverordnung hat – wiewohl gut gemeint – im November 2024 einen erheblichen Vertrauensschaden ausgelöst. Viele gerade gestartete Nachhaltigkeitsprojekte der Unternehmen erschienen plötzlich obsolet, und die Glaubwürdigkeit der Kommission bezüglich ihrer Umsetzungskraft bei Umweltschutzbestimmungen hat schwer gelitten.

Auch das Hin und Her beim »Verbrennerverbot«, das Fiasko um die bis heute nicht wirklich durchgesetzte Datenschutz-Grundverordnung und diverse andere Verzögerungen lassen die häufige Frage nach der Eintrittswahrscheinlichkeit der neuen Umweltschutzbestimmungen berechtigt erscheinen. Es wäre schade und gefährlich, wenn sich Unternehmen dazu verleiten lassen, die Bestimmungen und Zeitpläne nicht ernst zu nehmen. Denn der umfangreiche Rechtsrahmen des europäischen »Green Deal« ist inzwischen ausgereift und auch kleinere Rückschläge wie die erwähnte Omnibusverordnung werden diesen Zug nicht mehr stoppen.

Reale Bedeutung der Omnibusverordnung
Die Omnibusverordnung brachte umfangreiche Erleichterungen im Bereich der Lieferkettenrichtlinie. Unter anderem müssen nur noch unmittelbare Vorlieferanten geprüft werden und nicht die gesamte Lieferkette. Und auch diese Verpflichtung trifft nur noch relativ große Unternehmen.

Doch hat diese Erleichterung überhaupt eine Bedeutung? Basierend auf der Ökodesignverordnung müssen binnen weniger Jahre beinahe alle relevanten Produktsektoren Delegierte Rechtsakte für die Inhalte der jeweiligen DPP erhalten und in weiterer Folge solche digitalen Produktpässe für jedes Produkt publiziert werden, andernfalls dieses Produkt nicht mehr verkauft werden darf.

Und auch kein Produkt mehr verkauft werden darf, welches das vorgenannte Produkt als Komponente beinhaltet. Ein Konformitätsmangel einer Komponente schlägt also auf das fertige Produkt durch und dieses verliert seine Konformität dadurch ebenso. Technisch wird dies durch Verweise der digitalen Produktpässe untereinander realisiert. Ein Produkt hat also einen DPP, dieser verweist auf die DPP seiner Komponenten. Deren DPP verweisen wiederum auf die DPP ihrer Einzelteile und Materialien usw. Damit ist die gesamte Lieferkette abgebildet und prüfbar. Wen interessiert nun noch, ob die Lieferkettenrichtlinie nur für Großunternehmen gilt?

Aktueller Stand des digitalen Produktpasses
Die technische und organisatorische Umsetzung des digitalen Produktpasses wird durch derzeit acht harmonisierte europäische Normen definiert, welche auf Basis eines Standardisierungsauftrages der Europäischen Kommission von der CEN/CENELEC JTC 24 entwickelt wurden.

Sechs dieser acht Standards haben Anfang April das sogenannte »Formal Vote« hinter sich gebracht, wurden also von den nationalen Normungsinstituten genehmigt. Für die beiden anderen Standards wird dieser Schritt ab ca. Mai erfolgen. Es fehlen zwar noch einige delegierte Rechtsakte sowie die finale Definition der europäischen »Registry« zur Registrierung der digitalen Produktpässe, doch auch hier scheint der Zeitplan eingehalten werden zu können.
Die Umsetzung des digitalen Produktpasses wird also aus heutiger Sicht sehr wahrscheinlich entsprechend dem bisherigen Zeitplan erfolgen können, beginnend mit dem Batteriesektor entsprechend der Batterieverordnung ab Frühjahr 2027.

Den Wert des DPP erschließen
Um den enormen Wert des digitalen Produktpasses lukrieren zu können, müssen einige Dinge beachtet werden. Zur Unterstützung dieses anfangs recht komplex erscheinenden Prozesses formiert sich derzeit eine überregionale Gruppe von Expertinnen und Experten, welche Unternehmen niederschwellig zur Seite stehen und auch eine kostenfreie DPP-Software zur Verfügung stellen wird.

 

Fakten: Die vier Schutzziele der Ökodesignverordnung

1. Nachhaltigkeit
Äquivalent zu wesentlichen Teilen der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen beinhaltet dieses Schutzziel weit mehr als nur Klimaschutz und Ressourcenschonung. Es umfasst unter anderem auch Energieeffizienz, Schutz von Biodiversität und Gewässern bis hin zur Schadenswiedergutmachung, also die Wiederherstellung einer gesunden und unbelasteten Umwelt. Wesentliche Methoden zur Umsetzung bestehen in der Rückkehr zur Kreislaufwirtschaft und den sogenannten »Re-Zielen«, also Reparierbarkeit, Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Wiederverwertbarkeit, Refurbishment, Recyclingfähigkeit etc.

2. Anwendungssicherheit
Produkte müssen so gestaltet sein, dass keine chemische, mechanische, digitale oder sonstige Gefahr von ihnen ausgeht. Darum kümmern sich als Teil des Rechtsrahmens so unterschiedliche Vorschriften wie die Bauproduktenverordnung, Spielzeugverordnung, die Chemikalien-Schutz-Verordnung oder auch der AI-Act und der Cyber Resilience Act.

3. Unabhängigkeit im Rohstoffsektor
Anders als die Schutzziele 1 und 2 erschließen sich die Schutzziele 3 und 4 im Rechtsrahmen nicht unmittelbar, stellen aber einen erheblichen und weit unterschätzten Wert für die europäischen Unternehmen dar. Europa verfügt über vergleichsweise wenige leicht abbaubare Rohstoffquellen und Mineralien. Das liegt nicht nur an der grundsätzlichen Verfügbarkeit, sondern auch an vielen Einflüssen, welche die Erschließung vorhandener Ressourcen relativ schwierig und aufwendig machen. Nachdem eine Rückkehr zum europäischen Kolonialismus kaum zu erwarten ist, besteht aus Sicht der Europäischen Union die beste Chance auf verringerte Abhängigkeiten in der Mehrfachnutzung von einmal in die Union gelangten Materialien. Auch hier ist die Rückkehr zur Kreislaufwirtschaft die Methode der Wahl.

4. Marktfairness
Mit dem digitalen Produktpass steht den Marktüberwachungs- und Zollbehörden ein effizient einsetzbares digitales Tool zur teilautomatisierten Prüfung der Produktkonformität und gegebenenfalls Durchsetzung eines Verkaufsverbotes in der Union zur Verfügung. In Kombination mit der in der Marktüberwachungsverordnung festgeschriebenen Verpflichtung zur Behandlung von anonymen Hinweisen entsprechend der Hinweisgeber:innen-Schutzrichtlinie und der ebendort definierten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum laufenden Reporting an die Kommission sowie zur laufenden Anpassung des Personalstandes der Marktüberwachungsbehörde stehen leistungsfähige Möglichkeiten zur Durchsetzung der Produktkonformität zur Verfügung. Dadurch wird Marktfairness gewährleistet.


Konkrete Anwendungsfälle für den DPP

Einfach konsumierbare Informationsquelle
Eine Konsumentin geht in einen Drogeriemarkt und möchte eine Babyflasche kaufen. Es stehen drei Flaschen zur Auswahl: Die erste ist aus Glas (7,99 Euro), die zweite (1,99 Euro) und die dritte (0,99 Euro) sind aus Plastik. Die Konsumentin möchte nicht, dass ihr Kind mit Giftstoffen belastet wird. Sie nimmt also ihr Handy, scannt die drei QR-Codes und ruft die DPPs der drei Flaschen auf. Bei jener um 0,99 Euro erscheint gar kein DPP – diese darf eigentlich gar nicht verkauft werden. Die anderen beiden DPP liefern konkrete Informationen über die Sicherheits- und Umweltleistung der Produkte und ermöglichen dadurch eine informierte Kaufentscheidung. Der DPP verhilft zu Transparenz über die Legalität und Tauglichkeit des Produktes.

Wartung
Irgendwann geht der Silikonstöpsel der Babyflasche kaputt. Die Konsumentin scannt den QR-Code und stellt fest, dass der Stöpsel austauschbar ist. Sie gibt den Suchbegriff in die Suchleiste eines Onlineshops ein und es erscheinen drei mögliche Ersatzstöpsel. Auch hier kann die Konsumentin über die Webseite des Onlineshops auf den DPP der jeweiligen Ersatzteile zugreifen und dadurch wiederum eine informierte Kaufentscheidung treffen. Anstatt das gesamte Produkt wegzuwerfen, können mit Hilfe des DPP Informationen zur Reparierbarkeit sowie über die Sicherheits- und Umweltleistung des Ersatzteils ermittelt werden.

Wiederverwertung und Recycling
Am Ende der Nutzungsphase können Konsumentinnen und Konsumenten den QR-Code scannen und bekommen z. B. die Information, dass es eine Rückgabestation für die Flasche gibt, welche die einzelnen Teile recycelt und aus einigen Teilen – etwa der Glasflasche – wieder neue Produkte herstellt.

Nutzung des DPP bei Service- und Reparaturpartnern
Die Batterie des Handys wird kaputt und kann nicht kundenseitig ausgetauscht werden. Über den DPP gelangt man nun zu Informationen über autorisierte Servicepartner, welche die Batterie tauschen können. Bei Stoffen/Produkten, die professionell entsorgt/recycelt werden müssen, haben nur autorisierte Recyclingpartner Zugriff auf die entsprechenden Informationen. Es kann produktgruppenspezifisch festgelegt werden, wer auf welche Informationen zugreifen kann. So haben z. B. konkurrierende Unternehmen (Urheberrechtsschutz) oder Privatpersonen (Sicherheitsaspekte) auf bestimmte Informationen keinen Zugriff.

Prüfung der Verkaufstauglichkeit und Marktüberwachung
Grundsätzlich betrifft die Publikationspflicht für Digitale Produktpässe die »Manufacturer«, also jene Unternehmen welche Produkte designen und produzieren oder von Dritten im eigenen Namen designen oder produzieren lassen. Wenn ein Produkt keinen DPP besitzt, darf es nicht verkauft werden, da die Rechtskonformität des Produktes in diesem Fall nicht gewährleistet ist. Hier hat der Händler zwei wesentliche Verpflichtungen, aus denen dem Kunden Vorteile erwachsen: Das Handelsunternehmen muss in angemessenem Umfang prüfen ob die ihm zum Verkauf bereitgestellten Produkte über gültige Digitale Produktpässe verfügen. Und es muss diese den Kunden zugänglich machen. Im Store über den QR-Code (oder künftig evtl. auch NFC, RFID) und ebenso im Distanzvertrieb über eine Verlinkung vom Produkt im Onlineshop zum entsprechenden DPP. Kunden können sich also stets auf die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der digitalen Produktpässe verlassen.

Erfassung von Daten über die gesamte Supply Chain
Hier entsteht ein wesentlicher Vorteil im Kontakt mit Vorlieferanten. Die aufreibende Diskussion über das »ob« und »wie« der Bereitstellung von Daten der Komponenten und Vorprodukte entfällt künftig vollkommen. Das Gesetz definiert eindeutig, dass Komponenten ohne gültigen DPP nicht verkauft werden dürfen, während die detaillierten Inhalte und die Form der Bereitstellung ebenfalls offiziell festgelegt sind. Damit ist sichergestellt, dass der Hersteller sämtliche Daten in Form eines Links zu seinem DPP bereitzustellen hat. Dies erleichtert die erforderliche Lieferkettenbeurteilung enorm.

Meldesystem
Die Marktüberwachung wird nicht nur aus eigener Veranlassung tätig um die Produktkonformität mit Hilfe des DPP Systems zu prüfen. Sie kann auch risikofrei und anonym von Dritten zur Prüfung bestimmter Produkte veranlasst werden. Hierzu hat die Behörde ein Meldesystem einzurichten, in welchem beliebige Personen Verdachtsfälle von Konformitätsmängeln einmelden können. Die Marktüberwachung prüft anschließend den Vorfall und der Anbieter erhält eine Benachrichtigung mit der Aufforderung, die Konformität der Produkte innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen oder sie andernfalls aus dem Sortiment zu nehmen. Kann die Konformität nicht nachgewiesen werden, wird der DPP ungültig erklärt und das Produkt ist in der gesamten Europäischen Union vom Markt zu nehmen.

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Über den Autor
Baumeister Otto Handle standardisiert mit seinem Unternehmen inndata seit über 25 Jahren gemeinsam mit den Branchenverbänden VBÖ, F. B. I. und ZIB den digitalen Datenaustausch in der Baustoffwirtschaft. Er ist für die Bundesinnung Baugewerbe in verschiedenen Normengremien aktiv und leitet seit Anfang 2024 als Convenor die europäische Arbeitsgruppe CEN/CLC/JTC24 WG4 »Digital Product Passport – Interoperability«.
handle@eurobau.com

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