Tuesday, March 24, 2026

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Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das seit Weihnachten 2025 in Kraft ist, rückt 2026 die praktische Umsetzung auch für Unternehmen mit eigener Stromerzeugung in den Fokus. Das Gesetz öffnet neue Vermarktungswege, gleichzeitig bleibt der Netzzugang ein strukturelles Nadelöhr. Eine Übersicht von Rechtsanwalt Florian Stangl, Niederhuber & Partner.

Bild: iStock


Das ElWG in Kürze:
Das ElWG senkt regulatorische Hürden und eröffnet Stromerzeugern deutlich mehr Möglichkeiten zur direkten Vermarktung. Industrie und Gewerbe könnten von günstigem Strom aus neuen Modellen profitieren. Gleichzeitig bleibt der Netzzugang der begrenzende Faktor, flexible Lösungen sind nur eingeschränkt durchsetzbar. Bei Energiespeichern schafft das Gesetz erstmals Klarheit und wirtschaftliche Perspektiven. Die entscheidende Frage wird sein, wie systemdienlicher Betrieb in der Praxis ausgelegt wird.


1. Neue Vermarktungsmodelle

Ein wesentliche Neuerung durch das ElWG betrifft die Stromvermarktung »behind the meter«. On-Site-PPAs (»Power Purchase Agreements«), also Stromlieferungen direkt hinter dem Zählpunkt, werden ausdrücklich ermöglicht. Bisher haben sich solche Modelle oft im regulatorischen Graubereich bewegt. Zusätzlich darf Strom aus Direktleitungen auch ins öffentliche Netz eingespeist werden, der Einspeisezählpunkt wird dem Erzeuger zugeordnet. Damit entfällt der bisher notwendige Umweg über Pacht- respektive Contracting-Modelle, bei denen Anlagen faktisch vermietet statt Strom verkauft wurden. Für Erzeuger bedeutet das mehr Flexibilität, wobei beide Modelle weiterhin nebeneinander bestehen dürften.

Die Off-Site-PPAs, im ElWG als Strombezugsverträge geregelt, werden rechtlich klarer gefasst. Die Lieferanten­eigenschaft und der Umgang mit Herkunftsnachweisen sind eindeutig definiert. Wer Endkunden im Rahmen eines PPAs beliefert, gilt nicht automatisch als Lieferant mit vollen regulatorischen Pflichten. Diese Klarstellung reduziert Unsicherheiten, die bisher insbesondere bei der Bilanzgruppenabwicklung bestanden haben und sie erleichtert die Marktteilnahme von kleineren Erzeugern.

Neu und besonders praxisrelevant ist die dislozierte Eigenversorgung. Sie besagt: Aktive Kunden können Überschussstrom einem anderen eigenen Zählpunkt zuweisen, etwa einem zweiten Standort oder Betriebsgebäude. Dafür braucht es weder Energiegemeinschaft noch Vertrag, lediglich die Abwicklung über den Netzbetreiber. Achtung: Voraussetzung ist, dass es sich um dieselbe Rechtsperson handelt. Eine Tochtergesellschaft eines Konzerns kann dieses Modell nicht nutzen. Für Unternehmen eröffnet das aber generell die Möglichkeit, Eigenstrom deutlich effizienter zu nutzen.

2. Nutzung und Direktvermarktung
Große Dynamik bringt die erweiterte gemeinsame Energienutzung. Sie dient als Dach über Energiegemeinschaften und neue Peer-to-Peer-Modelle. Besonders weitreichend ist die Möglichkeit, dass Organisatoren oder andere Dritte mit Anlagen bis 6 MW Strom direkt an Endkunden liefern können, abgewickelt ähnlich wie Energiegemeinschaften, aber außerhalb des klassischen Bilanzgruppensystems. Ab Oktober 2026 können so Betriebe, Haushalte oder Gemeinden direkt beliefert werden. Nicht abgenommene Mengen werden über den Spotmarkt vermarktet. Für unabhängige Stromerzeuger und auch EVUs eröffnet sich damit eine neue Form der Direktvermarktung, die in direkter Konkurrenz zu klassischen PPAs steht.

3. Netzzugang bleibt Engpass
Trotz aller Öffnungen bleibt das Netz der kritische Faktor. Das ElWG unterscheidet nun klar zwischen Netzanschluss als physischer Verbindung und Netzzugang als tatsächlicher Nutzung des Netzes. Netzbetreiber müssen künftig transparenter über verfügbare Kapazitäten informieren, bis hinunter auf Trafo­stationen und getrennt nach Erzeugungstechnologien. Grundsätzlich können Netzbetreiber den Netzzugang weiterhin wegen fehlender Kapazitäten verweigern. Ein einklagbares Recht auf flexiblen Netzzugang besteht nicht, es gibt lediglich eine Prüfpflicht. Zwar kann ein neu definierter flexibler Netzzugang Ausbauverpflichtungen auslösen, in der Praxis dürfte er aber nur eingeschränkt genutzt werden. Die Durchsetzbarkeit bleibt aus Erzeugersicht begrenzt.
Hinzu kommen neue Regelungen zur Spitzenkappung bei Windkraft- und PV-Anlagen. Sie gelten nur für neue oder wesentlich geänderte Anschlüsse und sind in ihrer Ausgestaltung rechtlich anspruchsvoll. Verstöße gegen das Maximierungsgebot können Schadenersatzansprüche auslösen. Ergänzt wird das System durch den Versorgungsinfrastrukturbeitrag, eine gedeckelte Abgabe auf Einspeisung, die im Kern als neues Netzentgelt zu verstehen ist.

4. Energiespeicher mit Fragezeichen
Als großer Fortschritt wird von Experten die klare rechtliche Einordnung von Energiespeichern bewertet. Energiespeicherung gilt nun ausdrücklich als Tätigkeit eines Elektrizitätsunternehmens, wodurch etwa Stand-alone-Batteriespeicher eindeutig genehmigungsfähig werden. Für Co-Location-Speicher bei Erzeugungsanlagen ermöglicht das Gesetz saubere Mess- und Abrechnungskonzepte, inklusive Doppelnutzung für Einspeiseverlagerungen, Arbitrage-Handel oder Regelenergie. Damit werden ortsgebundene BESS (»Battery Energy Storage Systems«) prinzipiell wirtschaftlicher.

Zentral ist die geplante Befreiung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten für den Strombezug von Energiespeichern für bis zu 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Voraussetzung ist ein systemdienlicher Betrieb, also ein konkreter Nutzen für Kostenreduktion, Versorgungssicherheit oder Netzstabilität. Die Definition ist weit gefasst und wirft Auslegungsfragen auf. Offen ist insbesondere die Situation für neue Speicher im Jahr 2026, da Verweise auf künftige Entgeltbestimmungen derzeit ins Leere laufen. Bestehende Speicher bleiben durch Übergangsregelungen abgesichert.


Über den Autor

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Florian Stangl ist Anwalt bei der renommierten Umwelt- und Energierechtskanzlei Niederhuber & Partner in Wien. Er zählt zu den führenden Energierechtsexperten Österreichs und berät unter anderem Unternehmen zu neuen Geschäftsmodellen und Möglichkeiten der Direktvermarktung, wie insbesondere PPAs, Contracting-Modellen und Energiegemeinschaften.

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