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Aus der Praxis: Höhe des Ersatzes bei Schadensbehebung durch eigene Mitarbeiter
In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Die Höhe des Ersatzes bei Schadensbehebung durch eigene Mitarbeiter
Was ist passiert?
Eine Bauunternehmerin beauftragte ein Unternehmen mit Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten. Aufgrund grob schuldhafter Vertragsverletzungen waren die Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten mangelhaft. Die geschädigte Bauunternehmerin hat die Mängel durch eigene Arbeitskräfte ihres Betriebs selbst behoben und verlangte vom Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten-Unternehmen die Mängelbehebungskosten für zusätzlichen Arbeitsstunden für die Tätigkeiten einer örtlichen Bauaufsicht, Koordinierung und Rechnungsführung in Höhe der fremdüblichen Stundensätze für die durchgeführten Tätigkeiten.
Wie ist die Rechtslage?
Bei Mängeln an einem Werk kommen die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 bis 933b ABGB zur Anwendung. Wurde der Mangel verschuldet, so kann gemäß § 933a ABGB auch Schadenersatz gefordert werden. Über Umfang und die Art der Berechnung des Geldersatzes trifft § 933a ABGB keine Aussage, so dass auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln zurückgegriffen werden muss.
Entscheidung des OGH vom 17. 1. 2024, 6 Ob 91/23k
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen und sich der Schädiger daher nicht darauf berufen kann, dass der Geschädigte in der Lage war, die Reparatur mit dem Stand an Personal durchzuführen, den er auch ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte.In der aktuellen Entscheidung hält der OGH fest, dass der Schädiger auch den geschäftsüblichen Reingewinn zu vergüten hat, der mit einer solchen Arbeit verbunden ist, weil ein Gewerbetreibender ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Schädiger besser zu stellen, weil der geschädigte Gewerbetreibende selbst den Schaden behoben hat und ihn nicht von einem anderen Unternehmer hat beheben lassen. Dabei war auch der Gedanke ausschlaggebend, dass der Geschädigte, wenn er den Schaden nicht in seinem eigenen Betrieb behoben hätte, in der hiezu aufgewendeten Zeit andere gewinnbringende Arbeiten hätte leisten können.
Schlussfolgerung
Jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs einsetzt, um einen Schaden selbst zu beheben, kann den Mehraufwand ersetzt verlangen und kann vom Schädiger auch den geschäftsüblichen Reingewinn verlangen, der mit einer solchen Arbeit verbunden ist. Der geschädigte Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz des angemessenen fremdüblichen Stundensatzes, auch wenn die Arbeiten zur Mängelbeseitigung durch eigene Arbeitnehmer durchgeführt wurden.

Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.
Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.
Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.
Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at
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