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Aus der Praxis: Höhe des Entgelts bei Stornierung des Auftrages
In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Höhe des Entgelts bei Stornierung des Auftrages.
Immer wieder stellt sich die Frage nach der Höhe des Entgeltanspruches, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag storniert und dieser letztendlich nicht ausgeführt wird.
Wie ist die Rechtslage?
Kann ein Werk nicht ausgeführt werden und liegt der Grund dafür in der Sphäre des Werkbestellers, hat der Werkunternehmer Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Auch wenn das Werk tatsächlich nicht hergestellt wird, besteht grundsätzlich Anspruch auf Vergütung. Dieser Grundsatz ist in § 1168 Abs 1 ABGB geregelt. Der Werkunternehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb oder was er absichtlich zu erwerben versäumt hat, anrechnen lassen.
Entscheidung des OGH vom 16.09.2025 zu 6 Ob 171/24a
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 16.09.2025 zu 6 Ob 171/24a mit der Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs auf Werklohn bei Unterbleiben des Werks befasst. Der Werkunternehmer kann jenen Anspruch geltend machen, der ihm zugestanden wäre, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre. Es ist Sache des Werkbestellers, Einwendungen zu erheben und konkrete Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, dass sich der Werkunternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit etwas erspart hat oder anderweitig etwas erworben hat oder absichtlich etwas zu erwerben versäumt hat.
Der Werkunternehmer muss behaupten und beweisen,
• dass er zur Leistung bereit war,
• dass der Grund für das Unterbleiben in der Sphäre des Werkbestellers liegt,
• und wie hoch sein Entgeltanspruch ist.
Der Werkbesteller muss behaupten und beweisen,
• welche Kosten sich der Auftragnehmer erspart hat,
• welchen anderweitigen Verdienst dieser erzielt hat oder
• welchen Verdienst er absichtlich nicht erzielt hat.
Ersparte Kosten sind nur variable Kosten wie insbesondere nicht verbrauchtes Material oder Entgelt für nicht in Anspruch genommene Fremdleistungen, jedoch nicht Fixkosten, wie etwa Personal, das trotz Nichtausführung bezahlt wurde oder laufende Betriebskosten.
Schlussfolgerung
Kommt es bei einem Werkauftrag zu Verzögerungen oder Anzeichen, dass das Werk nicht wie geplant ausgeführt werden kann, empfiehlt es sich für den Werkunternehmer schriftlich gegenüber dem Werkbesteller festzuhalten, dass er leistungsbereit ist und welche Mitwirkungspflichten des Werkbestellers erforderlich sind. Es ist auch ratsam Fixkosten und variable Kosten von Beginn an getrennt zu erfassen. Außerdem ist § 27 a KSchG bei Verbrauchergeschäften zu beachten: Ein Werkunternehmer, der trotz unterbliebener Ausführung eines Werks das vereinbarte Entgelt verlangt, hat einem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diese Information durch den Werkunternehmer ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Werklohn trotz unterbliebener Ausführung und hat spätestens im Prozess erster Instanz zu erfolgen.

Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.
Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.
Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.
Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at
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