Tuesday, March 31, 2026

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Bau | Immobilien

Die Frage, wer die kriegs- oder pandemiebedingten höheren Kosten zu tragen hat, beschäftigt nicht nur Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern auch die Gerichte. Gemeinsam mit Pochmarski Kober Rechtsanwälte hat sich der Bau & Immobilien Report zwei aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs angesehen, die sich nur auf den ersten Blick diametral entgegenstehen.

Bild: iStock

 

Die Bauwirtschaft wurde ab 2020 besonders durch massive Kostensteigerungen belastet. In der Diskussion darüber ist immer wieder von »Preissteigerungen« die Rede, deshalb wird dieser Begriff auch im vorliegenden Beitrag weiterverwendet. Der Begriff »Preis« ist in diesem Kontext eigentlich nicht präzise und sollte eigentlich durch den Begriff »Kosten« ersetzt werden. Eine Ursache für die enormen Preissteigerungen waren die vorgeschriebenen COVID-Schutzmaßnahmen: So mussten Bauunternehmen für ihre Arbeiter Schutzmasken anschaffen, Autos und Unterkünfte durften nicht mehr voll belegt werden, sodass zusätzliche Kfz bzw. Kfz-Fahrten eingesetzt werden mussten und zusätzliche Unterkünfte mussten angemietet werden. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine 2022 wurden Energie zur Erzeugung von Zement, Stahl oder Asphalt und Rohstoffe (Stahl, Aluminium) teurer. Ein Beispiel ist der Bewehrungsstahl, der besonders teuer wurde.

Es gibt nun zwei OGH-Entscheidungen (OGH 21.12.2022, 6 Ob 136/22a und OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a), die beurteilen, ob dem Auftragnehmer (AN) gegenüber dem Auftraggeber (AG) eine Mehrkostenforderung aufgrund von Teuerungen durch COVID-Schutzmaßnahmen bzw. durch Preissteigerungen für Bewehrungsstahl aufgrund des Ukraine-Krieges zusteht oder nicht.

Der OGH hat zu 6 Ob 136/22a festgehalten, dass im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der AG allfällige Mehrkosten aus den COVID-Schutzmaßnahmen zu tragen hat. Scheinbar gegenteilig hat der OGH im November 2025 zu 4 Ob 200/24a entschieden, dass der AN Preissteigerungen (konkret für teureren Bewehrungsstahl) selbst zu tragen hat und nicht als Mehrkostenforderung auf den AG überwälzen kann. Wie kommt es nun dazu, dass der OGH scheinbar gleiche Situationen von »Preissteigerungen« diametral verschieden entscheidet? Bei näherer Betrachtung zeigt sich freilich, dass hier keine Judikaturdivergenz vorliegt, sondern beide Entscheidungen zutreffend und richtig sind.

Sphärentheorie bei höherer Gewalt oder Zufall
Ausgangspunkt für die Frage, ob der AG oder der AN unerwartete Kostenverläufe zu tragen hat, ist die Klärung, ob die Parteien im Vertrag für einen solchen Konfliktfall eine Regelung getroffen oder allgemein die ÖNORM B 2110 (ÖNORM B 2118) vereinbart haben oder das ABGB zur Anwendung kommt.

Haben die Parteien im Vertrag eindeutig geregelt, ob der AG oder der AN die Kosten für COVID-Schutzmaßnahmen tragen muss oder ob der AN höhere Einkaufspreise für Bewehrungsstahl an den AG weitergeben kann oder nicht, kommt eben diese vertragliche Regelung zur Anwendung. Haben die Parteien aber keine eindeutige vertragliche Regelung getroffen, so ist nach der Sphärentheorie zu beurteilen, ob ein bestimmtes Ereignis zu Lasten des AG oder zu Lasten des AN geht. Ein solches »Ereignis« wird oft ein Zufall oder juristisch »höhere Gewalt« sein und muss keineswegs von den beiden Vertragspartnern beeinflusst oder gar verschuldet sein. Wenn beispielsweise ein Blitz in ein Gebäude einschlägt und dieses Gebäude abbrennt, handelt es sich um einen Zufall (»höhere Gewalt«) und es geht nicht um die Frage, ob jemand an dem Blitzschlag »schuld ist«.

Die zur Auslegung des § 1168 ABGB entwickelte Sphärentheorie regelt, wer das Risiko zu tragen hat, wenn der Blitz das Architekturbüro in Brand setzt, sodass alle Pläne vernichtet werden und neu gezeichnet werden müssen, wofür Zeit und Kosten anfallen und währenddessen die Bauarbeiten zu unterbrechen sind, oder wenn derselbe Blitz am Bauhof des Bauunternehmens einschlägt, sodass die dort bereits für den Einsatz auf der Baustelle vorbereiteten Baustoffe beschädigt werden, sodass Zeit und Geld aufzuwenden ist, neue Baustoffe zu bestellen und bis zu deren Eintreffen ebenfalls die Baustelle steht. Dieser Blitzschlag ist »höhere Gewalt«, für die niemand »etwas dafür kann«, aber es leuchtet ein, dass der Brand im Architekturbüro und der Brand am Bauhof verschiedene Auswirkungen haben und nicht als »höhere Gewalt« über einen Kamm geschoren werden können.

Grafik: Die Sphären der Vertragspartner nach ÖNORM B 2110

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Wer haftet wofür
Die ÖNORM B 2110 in Pkt. 7.2 regelt die Sphären von AG und AN weitgehend übereinstimmend: Der Sphäre des AG werden gem. Pkt. 7.2.1 der ÖNORM B 2110 zur Verfügung gestellte Unterlagen (z. B. Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (Baugrund, ausgewählte oder zur Verfügung gestellte Materialien, Vorleistungen), Anordnungen (z. B. Anordnungen zu Leistungsänderungen), Ereignisse, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, sowie Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer (= unentgeltlicher) Weise abwendbar sind, zugeordnet.

Der Sphäre des AN werden demgegenüber gem. Pkt. 7.2.2 der ÖNORM B 2110 das Kalkulationsrisiko, Dispositionen des AN, Dispositionen der Lieferanten und Subunternehmer, zusätzliche Risiken aus Alternativangeboten/Abänderungsangeboten sowie sämtliche nicht gem. Pkt. 7.2.1 dem AG zugewiesenen Risiken zugeordnet.

Relevante Definitionen der ÖNORM B 2110 sind dazu folgende:

- Leistungsabweichung: Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch eine Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung.
- Leistungsänderung: Leistungsabweichung, die vom Auftraggeber (AG) angeordnet wird, z. B. vom AG angeordnete Qualitätsänderungen.
- Störung der Leistungserbringung: Leistungsabweichung, deren Ursache nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers (AN) stammt und die keine Leistungsänderung ist, z. B. Behinderungen, die der Sphäre des AG zugeordnet werden.

Worauf es ankommt
Für die Beurteilung des OGH zu 6 Ob 136/22a war entscheidend, dass die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und nur mit Kostenaufwand abwendbaren COVID-Schutzmaßnahmen (Kauf von Schutzmasken, kollektivvertragliche Aufzahlung auf den Arbeitslohn für das Tragen von Schutzmasken, Leistungsabfall und zusätzliche Pausen durch das Tragen der Schutzmasken, Unterbringung in Einzelzimmern statt Doppelzimmern, Ankauf von Desinfektionsmitteln) die Umstände der Leistungserbringung des AN auf der Baustelle geändert haben. Diese Störung der Leistungserbringung durch den damit verbundenen Produktivitätsverlust als Ursache für den Mehraufwand des AN als Konsequenz ist durch Pkt. 7.2.1 als »nicht vorhersehbar und nicht abwendbar« der Risikosphäre des AG zugewiesen, sodass dieser Mehrkostenforderungen aus COVID-Schutzmaßnahmen auf der Baustelle zu tragen hatte. Anderes wird gelten, z. B. für Kosten des AN für COVID-Schutzmaßnahmen im Büro, welche der AN zu tragen haben wird. Diese Abgrenzung hatte der OGH bisher nicht zu entscheiden.

Für die Entscheidung OGH 4 Ob 200/24a waren folgende Überlegungen ausschlaggebend: Die Lieferung und Verlegung von Bewehrungsstahl für eine bestimmte Baustelle zu höheren Einkaufspreisen am Stahlmarkt ist keine Veränderung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs (keine »Leistungsänderung«) und auch keine Störung ihrer Leistungserbringung im Verhältnis zum AG. Die während der Vertragsdauer gestiegenen Einkaufspreise fallen innerhalb des typischen Kalkulationsrisikos des AN gem. Pkt. 7.2.2 der ÖNORM B 2110 und basieren nicht auf Anordnungen oder Unterlagen des Auftraggebers nach Pkt. 7.2.1 der ÖNORM B 2110. Damit liegt mangels angeordneter Änderung des Leistungsumfanges (»Leistungsänderung«) bzw. mangels Störung der Leistungserbringung kein Anwendungsfall einer berechtigten Mehrkostenforderung gem. Pkt. 7 der ÖNORM B 2110 für eine »Leistungsabweichung« vor. Die Kalkulationen und Vorstellungen zum Stahlmarkt und dessen Entwicklungen treffen als »Kalkulationsrisiko« den AN.

Dies zeigt, dass der OGH berechtigt die beiden Fälle von »COVID-Schutzmaßnahmen« und von »Preissteigerungen« verschieden löst, wenn die Vertragsparteien die ÖNORM B 2110 vereinbart haben.

Keine pauschale Antwort
»Preissteigerungen« im Baurecht sind nicht pauschal entweder vom AG oder vom AN zu tragen, sondern es ist danach zu unterscheiden, welche Ursache die Mehrkosten haben und welche vertraglichen Regelungen gelten. Maßgeblich ist zunächst, ob der Vertrag selbst eine eindeutige Zuweisung enthält; fehlt eine solche, ist nach der Sphärentheorie zu prüfen, wessen Risikobereich betroffen ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die beiden OGH-Entscheidungen nicht widersprüchlich: COVID-bedingte Schutzmaßnahmen auf der Baustelle wurden als nicht vorhersehbare und nicht zumutbar abwendbare Störung der Leistungserbringung der Sphäre des AG zugeordnet, sodass dieser die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen hat. Demgegenüber wurden gestiegene Einkaufspreise für Bewehrungsstahl infolge des Ukraine-Krieges als Teil des Kalkulationsrisikos des AN qualifiziert, weil weder eine Leistungsänderung noch eine Störung der Leistungserbringung im Sinn der ÖNORM vorlag.


Über die Kanzlei

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Pochmarski Kober Rechtsanwälte GmbH ist eine Grazer Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Zivil- und Baurecht. Drei Rechtsanwälte und ein Rechtsanwaltsanwärter vertreten Auftraggeber und Auftragnehmer sowie sonstige am Bau Beteiligte. Das Hauptaugenmerk liegt auf der rechtlichen Begleitung von Bauvorhaben während des gesamten Projektablaufes, sei es bei der Ausschreibung und Vergabe, Vertragsgestaltung, bei der Geltendmachung und Abwehr von Mehrkostenforderungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen, im Streitfall außergerichtlich oder vor Gericht. www.kpk-law.at 

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