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Direktleitungen: Sinnvoll für größere Kunden
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz soll die Umsetzung von Direktleitungsprojekten erleichtern. Fachleute halten dies für sinnvoll, verweisen aber auf nicht zu unterschätzende Herausforderungen und offene rechtliche Fragen.
Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wurden die Bestimmungen für Direktleitungen geändert und erweitert. Das bis Ende vergangenen Jahres in Kraft befindliche Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) hatte eine Direktleitung als Verbindung zu einem einzelnen Kunden definiert. Wohnhausanlagen aber gelten nicht als Direktleitungen«. Die Abgabe von Strom über Direktleitungen gilt nicht als »klassische« Stromlieferung eines Energieversorgers an einen Kunden. Eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Direktleitungen ist die Etablierung des sogenannten »aktiven Kunden«. Dieser hat insbesondere das Recht, »Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen« sowie »Strom über Direktleitungen zu beziehen«. Somit besteht eine enge Verbindung zwischen Direktleitungen und »Peer-to-Peer-Verträgen«, die nicht zuletzt Industrie- und Gewerbebetriebe miteinander schließen können. Auf Basis derartiger Verträge kann ein Betrieb einem anderen elektrische Energie zur Verfügung stellen – grundsätzlich auch in Form einer Schenkung und damit unentgeltlich, wie es im ElWG heißt.
Einschwingphase nötig
Der Geschäftsführer des Energieberatungsunternehmens Power Solution, Roland Kuras, hält die neuen Bestimmungen für grundsätzlich sinnvoll. Für Firmen, die Eigenerzeugungsanlagen besitzen und überschüssigen Strom an benachbarte Betriebe verkaufen möchten, könnten Direktleitungen samt Peer-to-Peer-Verträgen über die Lieferung der elektrischen Energie eine überlegenswerte Option darstellen. Bis entsprechende Modelle ihren Eingang in den energiewirtschaftlichen Alltag finden, wird Kuras zufolge allerdings noch einige Zeit vergehen: »Es wird eine gewisse ›Einschwingphase‹ notwendig sein, um herauszufinden, wie die Vertragsstrukturen gestaltet werden müssen. Das betrifft nicht zuletzt die Zusammenarbeit mit den Energielieferanten, die die Kunden ja weiter haben.« Dies könne komplexere energiewirtschaftliche Vertragsstrukturen mit sich bringen – sowohl für die Kunden als auch die Energielieferanten, aber auch für die Netzbetreiber.
In den vergangenen Jahren tendierten manche Unternehmen laut Kuras dazu, Energiegemeinschaften zu gründen. Sie wollten diese beispielsweise nutzen, um mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Zentrale mehrere Filialen mit elektrischer Energie zu versorgen. Infolge der neuen Bestimmungen im ElWG überlegen Betriebe aber auch, Direktleitungen zu errichten. »Zumindest theoretisch sollte das ja einfacher sein als die Etablierung einer Energiegemeinschaft. Aber wie gesagt: Unterschätzen darf man diese Dinge nicht.« Schließen zwei Unternehmen einen Peer-to-Peer-Vertrag, so stellt sich gerade bei PV-Anlagen die Frage, mit welcher Zuverlässigkeit die Stromerzeugung und damit die Lieferung prognostiziert werden kann: »Es kommt ja doch immer wieder zu erheblichen Schwankungen.« Und diese müsse einer der Stromlieferanten der an dem Direktleitungsprojekt beteiligten Unternehmen ausgleichen – sei es der des Betriebs, das den Strom bereitstellt oder der jener Firma, die den Strom im Rahmen des Peer-to-Peer-Vertrags abnimmt.
Ein wesentlicher Punkt in diesem Zusammenhang ist laut Kuras die Verfügbarkeit der Verbrauchsdaten. Diese sei derzeit leider noch nicht immer in ausreichender Qualität und hinreichend rasch vom Netzbetreiber gegeben. Kuras zufolge besteht immer stärker die Notwendigkeit, die Daten in einer Weise verfügbar zu haben, die jederzeitiges Eingreifen ermöglicht: »Das ist vor allem für das Energieversorgungsunternehmen wichtig. Es muss einen Tag im Voraus wissen, wie viel Strom der betreffende Kunde über seinen Peer-to-Peer-Vertrag beziehen wird und wie viel es ihm darüber hinaus zuzuliefern hat.«
Im GWh-Bereich
Aufgrund der organisatorischen Komplexität, aber auch des technischen Aufwands ist laut Kuras klar, dass Direktleitungen eher für Kunden mit höherem Strombedarf sinnvoll sind: »Man wird hier wohl von einigen Gigawattstunden (GWh) pro Jahr ausgehen müssen. Es wird also eher um das Großgewerbe gehen. Für Kleinkunden eignen sich derartige Projekte nicht so sehr.« Denn die Höhe der Investitionen in die Infrastruktur und damit die Amortisationsdauer dürfe nicht unterschätzt werden. Entsprechend sei die Vertragsdauer auszulegen: »Wenn man eine Leitung errichtet und dann nur zwei Jahre lang Strom liefern kann, wird das wirtschaftlich schwierig. Beträgt sie fünf oder mehr Jahre, ist die Wirtschaftlichkeit entsprechend leichter darstellbar.« Das habe sich in der Vergangenheit bereits bei Vorhaben im Wärmebereich gezeigt: »Wir hatten Anfragen von Unternehmen mit Abwärmepotenzialen, die sich überlegten, die Wärme an benachbarte Firmen zu verkaufen. Letztlich kam es dazu nicht, weil weder der Lieferant noch der Abnehmer bereit war, einen Vertrag über rund zehn Jahre zu schließen. Aber rascher hätte sich die Anlage nicht gerechnet.«
Kuras empfiehlt, bei einschlägigen Vorhaben pragmatisch vorzugehen. Ist ein Unternehmen daran interessiert, einem anderen Unternehmen über eine Direktleitung Strom zu liefern, muss geklärt werden, wie die Erzeugung sowie die Abnahme im zeitlichen Verlauf aussieht. In der Folge gelte es, die vorhandenen energietechnischen Infrastrukturen zu untersuchen: »Was ist an Leitungsstrukturen bereits vorhanden? Wo kann die elektrische Energie beim Abnehmer eingespeist werden, wo befinden sich die Verteilerschränke? Ausgehend davon ist abzuschätzen, welche Investitionskosten entstehen und welche mögliche Ersparnis gegenüber dem Strombezug aus dem Netz dem gegenübersteht.« Erst dann zeige sich, ob ein Direktleitungsprojekt sinnvoll ist. Bei der Abwicklung derartiger Vorhaben kann es laut Kuras von Nutzen sein, sich eines Energiedienster oder eines »traditionellen« Energieversorgers zu bedienen. Power Solution selbst bietet derzeit vor allem die Grundplanung entsprechender Projekte an.
Offene Fragen
In rechtlicher Hinsicht sind Kuras zufolge noch manche Fragen zu klären. So hält das ElWG beispielsweise fest, dass aktive Kunden »im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone« agieren dürfen. Der Begriff des »Nahebereichs« sollte indessen präziser definiert werden, empfiehlt Kuras: »Wir hatten in den vergangenen Wochen immer wieder Gespräche mit Immobilienfirmen, die fragen: Was ist der Nahebereich? Ist das das Grundstück, auf dem ein Kunde seinen Unternehmenssitz hat?« In Deutschland gibt es Überlegungen »Nahebereich« über Kilometergrenzen definiert. Der Gesetzgeber sei aufgerufen, sich zu überlegen, ob derlei auch in Österreich sinnvoll sein könnte.
Zurückhaltend gibt sich die E-Wirtschaft. Mehrere Versorger bekundeten auf Anfrage, sie könnten derzeit zur der Thematik nicht Stellung nehmen: »Wir bedauern«. Die Wien Energie teilte sinngemäß mit, sie habe auf Basis des seinerzeitigen ElWOG einzelne Projekte umgesetzt: »Ein Beispiel dafür ist das Wasserkraftwerk Hausmening an der Ybbs, das seit 2016 Ökostrom direkt an die Papierfabrik Mondi Neusiedler liefert.
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