Freitag, Juli 31, 2026

Mehrwert für Manager

Künftig wird für alle Stromkunden die benötigte Leistung nach gemessenen Werten verrechnet. Was das für Industrie und Gewerbe bedeutet, erläutert der Vorstand der E-Control im Gespräch mit dem Report.

Alfons Haber mit Anzug und Krawatte
Foto Wilke

Bild: Zur Person Alfons Haber ist seit 2021 Vorstand der Regulierungsbehörde E-Control. Im Lauf seiner Karriere arbeitete er unter anderem für das Beratungsunternehmen Plaut Economics und die OMV. Von 2013 bis 2021 war er Professor für Netz- und Systemintegration an der Hochschule Landshut sowie an der TU München. Die E-Control leitet er gemeinsam mit Michael Strebl.


Mit 1. Jänner 2027 sollen die neu strukturierten Stromnetztarife eingeführt werden. Auch für Gewerbe- und Haushaltskunden wird ab dann die benötigte Leistung nach gemessenen Werten abgerechnet. Schaffen Sie die Umstellung rechtzeitig?

Alfons Haber: Die Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgelten (SNE-G-V) sollte bis September beschlussreif vorliegen. Auf ihrer Basis erfolgt ab Oktober die Tarifierung, damit mit 1. Jänner die Tarife neu gestaltet in Kraft treten können. Das ist nicht nur für uns eine Herausforderung, sondern auch für die Netzbetreiber. Sie müssen die Leistungspreise operativ umsetzen und dazu ihre Software adaptieren.

Was sind die wichtigsten geplanten Änderungen für Industrie- und Gewerbekunden, was die Stromnetztarifsystematik betrifft?

Haber: Für große Industrie- und Gewerbekunden ändert sich wenig. Ihre Leistung wird schon derzeit nach gemessenen Werten abgerechnet. Wie sich die neue Systematik auf die Höhe der Tarife auswirkt, lässt sich derzeit noch nicht seriös einschätzen, weil wir erst die Kostenfeststellungen der Netzbetreiber machen müssen. Wichtiger wird die Flexibilität der Kunden: Wer sein Verhalten an die Lage im Stromnetz anpasst, kann mit einem vergünstigten Tarif für flexible Entnahme rechnen. Das ist vor allem für Industrie- und Gewerbebetriebe mit Energiemanagementsystemen interessant. Wenn ein solcher Kunde eigene Erzeugungsanlagen oder einen Batteriespeicher hat, kann er dem Netzbetreiber erlauben, einen Teil seines Strombezugs aus dem Netz zeitweilig einzuschränken. Für diesen einschränkbaren Teil bezahlt er nur 25 Prozent des Leistungspreises.

Vorgesehen ist, binnen der nächsten drei Jahre einen »Zielwert von 50 Prozent Arbeits- und 50 Prozent Leistungsanteil« zu erreichen. Wie wird das Verhältnis zwischen dem Arbeits- und dem Leistungsanteil der Netztarife am 1. Jänner aussehen?

Haber: Derzeit sind wir unter Berücksichtigung des Messentgelts auf der Netzebene 7 bei einem Verhältnis von 79 Prozent Arbeitsanteil und 21 Prozent Leistungs- bzw. Fixanteil. Das wird sich auch deshalb ändern, weil das Messentgelt wegfällt. Grundsätzlich sollte es so sein: Wer gleich viel Strom verbraucht wie derzeit und leistungsmäßig zwischen sechs und acht Kilowatt in Anspruch nimmt, wird annähernd gleich viel bezahlen wie jetzt. Wer dagegen Lastspitzen verursacht, indem er gleichzeitig sein E-Auto lädt, den Wäschetrockner betreibt und dazu noch kocht, wird mehr bezahlen.

Ein besonders umstrittenes Thema ist die Systemdienlichkeit der Stromspeicher. Grob gesprochen, geht es darum, mit dem Betrieb von Speichern die Netze zu entlasten. Wie sieht es damit aus?

Haber: Damit ein Speicher als systemdienlich gilt, muss er mehrere Anforderungen erfüllen. Wichtig ist dabei: Die Systemdienlichkeit ist mit sieben Säulen umfassend definiert und bietet unterschiedliche Instrumente zur Reduktion von Netztarifen. Die erste davon betrifft die Systemdienlichkeit der Speicher. Vorgesehen ist, dass sie bis zu 20 Jahre lang von den Netztarifen befreit werden können. Dafür braucht es klare Kriterien, weil es Kosteneinsparungen geben muss bzw. in bestimmten Fällen bei Mehrkosten diese ja von den übrigen Kunden getragen werden müssten. Es gibt Situationen, in denen das gerechtfertigt ist, und das nicht nur für Speicher. Wenn an einem bestimmten Punkt eines Stromnetzes ein Transformator sehr stark ausgelastet ist, kann es sinnvoll sein, dort einen weiteren Trafo zu installieren, um Speicher, Verbraucher oder Erzeuger anschließen zu können. Dieser hat eine Betriebsdauer von etwa 40 bis 60 Jahren. Wenn für diesen Trafo für 20 Jahre von Speichern keine Beiträge zu den Netzkosten erfolgen, ist das nur gerechtfertigt, wenn entsprechende Gegenleistungen erfolgen. Und die sind in der SNE-G-V vorgesehen.

Es gab Debatten, ob die Kriterien für die Systemdienlichkeit kumulativ zu verstehen sind. Wie verhält es sich damit?

Haber: Wenn eine Anlage für 20 Jahre von den Netztarifen befreit wird, gelten die Kriterien kumulativ. Davon abgesehen, muss man bei den flexiblen Entnahmen mit der Reduktion des Leistungspreises lediglich seinen Strombezug zeitweilig einschränken lassen, wenn das das Netz entlastet. Das heißt: Ist ein Netz durch hohen Bezug ohnehin stark belastet, sollte man das nicht verschärfen, indem man seinen Stromspeicher lädt. Zu dieser Zeit muss der Netzbetreiber das Laden einschränken bzw. zeitlich verlagern dürfen. Wenn dagegen ein Erzeugungsüberschuss besteht, sollte der Speicher Strom aus dem Netz beziehen und es damit entlasten. Wird der Speicher so betrieben, ist er systemdienlich.

Betonen darf ich: Es gibt keine Doppelbelastung bei den Netzen für die Speicher. Dämpfungen der Netzkosten sind auch durch die Standardisierung und die Digitalisierung zu erwarten. Bei der Standardisierung werden Leitungen nur mehr mit zum Beispiel zwei Querschnitten verlegt und nicht mehr mit fünf. Das senkt durch geringere Lagerhaltung und größere Beschaffungsmengen die Kosten. Die Digitalisierung wiederum macht es möglich, auf bestehenden Leitungen über das Jahr hinweg mehr Energie zu übertragen, ohne die Leistung zu erhöhen. Das erfolgt beispielsweise durch die Kappung von Einspeisespitzen bei der Windkraft und der Photovoltaik.

Wie erfolgt die Beurteilung der Systemdienlichkeit konkret?

Haber: Bei der 20-jährigen Befreiung von den Netztarifen muss der Betreiber des Speichers ebenfalls einen Engpassmanagementvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. In diesem ist zu regeln, wann und wie der Netzbetreiber in die Fahrweise des Speichers eingreifen darf. Bei den anderen Möglichkeiten zur Reduktion der Netztarife wegen der Systemdienlichkeit einer Anlage genügt ein Vertrag zwischen dem Speicher- und dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber bekommt beispielsweise vertraglich zugesichert, dass er zweimal am Tag den Bezug einschränken darf, wenn er das am Vortag ankündigt. Uns gegenüber muss nichts nachgewiesen werden. Es ist auch keine Notifikation der Systemdienlichkeit bei uns nötig. Wir machen ohnehin die Kostenprüfungen bei den Netzbetreibern. Dabei schauen wir uns bestimmte Verträge an, und wenn uns etwas in Sachen Systemdienlichkeit auffällt, sagen wir das auch.

Es gibt eine Reihe von Pumpspeicherprojekten der E-Wirtschaft. Wenn ein Netzbetreiber ein solches Vorhaben als systemdienlich anerkennt, werden Sie das nicht automatisch überprüfen?

Haber: Richtig. Wir werden aber die einzelnen Kategorien der Systemdienlichkeit laufend evaluieren. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, besteht eine klare Regelung: Bekommt jemand aufgrund der Systemdienlichkeit mit 1. Jänner einen reduzierten Netztarif, dann gilt dieser für zehn Jahre. Aber wir können diese Bestimmung im Sinne der Netzbenutzer evaluieren und die Grundsatzverordnung ändern. Ab deren Inkrafttreten gelten für neue Anlagen andere Bestimmungen.