By Michael Mrak on Montag, 02. November 2026
Category: Intelligente Netze

Was ein ISO-42001-Zertifikat im AI Act wirklich wert ist

Ein akkreditiertes ISO-42001-Zertifikat belegt ein funktionierendes KI-Managementsystem. Es belegt nicht, dass ein Hochrisiko-KI-System die KI-Verordnung erfüllt.

Am 14. Oktober 2026 hat die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2274 die erste harmonisierte Norm zum AI Act im Amtsblatt zitiert: EN 18286:2026 zum Qualitätsmanagementsystem. Am 29. Oktober meldete TÜV AUSTRIA, nun vollständig für ISO/IEC 42001 akkreditiert zu sein. Zwei Meldungen in gut zwei Wochen, und in Gesprächen mit Kunden taucht seither dieselbe Gleichung auf: neues Zertifikat plus neue Norm ergibt AI-Act-Konformität. Diese Gleichung geht nicht auf. Der Beitrag zeigt, warum, und was ein ISO-42001-Zertifikat stattdessen leistet.

Die Ausgangslage: Akkreditierung hebt die Belegqualität

Mit der Akkreditierung von TÜV AUSTRIA stellt eine weitere österreichische Zertifizierungsstelle akkreditierte Zertifikate für KI-Managementsysteme aus. Akkreditiert heißt: Die nationale Akkreditierungsstelle hat geprüft, dass die Zertifizierungsstelle nach ISO/IEC 17021-1 arbeitet und für den Geltungsbereich ISO/IEC 42001 kompetent ist; für KI-Managementsysteme konkretisiert ISO/IEC 42006:2025 diese Anforderungen.

Für Anbieter, die ihr AIMS bisher bei einer Stelle ohne Akkreditierung für diesen Geltungsbereich haben zertifizieren lassen, ändert das einiges. Eine nicht akkreditierte Bescheinigung ist so viel wert wie der Ruf ihres Ausstellers. Ein akkreditiertes Zertifikat lässt sich dagegen über den Akkreditierungsumfang der Stelle nachprüfen und erfüllt formale Vorgaben in Ausschreibungen und Lieferantenbewertungen, die ausdrücklich ein akkreditiertes Zertifikat verlangen.

Was sich nicht ändert, ist der Gegenstand des Zertifikats. Bestätigt wird, dass eine Organisation innerhalb eines festgelegten Geltungsbereichs ein Managementsystem für die Entwicklung, Bereitstellung oder Nutzung von KI betreibt, das die Anforderungen von ISO/IEC 42001 erfüllt. Bestätigt wird nicht, dass ein bestimmtes KI-System die Anforderungen der KI-Verordnung einhält. Die Akkreditierung nach ISO/IEC 17021-1 macht die Zertifizierungsstelle auch nicht zur notifizierten Stelle im Sinn der Art. 28 ff. AI Act.

Was das Zertifikat rechtlich nicht leistet

Die Konformitätsvermutung des AI Act hängt an der Fundstelle im Amtsblatt, nicht an einem Zertifikat. Art. 40 Abs. 1 VO (EU) 2024/1689 vermutet Konformität bei Systemen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, und zwar nur, soweit diese Normen die jeweilige Anforderung abdecken.

Zitiert ist genau eine Norm: EN 18286:2026, Qualitätsmanagementsystem für Zwecke der KI-Verordnung, über den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2274 vom 12. Oktober 2026, veröffentlicht am 14. Oktober. ISO/IEC 42001 ist nicht zitiert und kann es auch nicht sein: Sie ist eine internationale Norm, nicht im Auftrag der Kommission erarbeitet, und hat keinen Anhang ZA, der ihre Abschnitte den Anforderungen der Verordnung zuordnet.

Auch die Vermutung aus EN 18286 ist eng. Sie betrifft das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17. Dazu kommt eine juristische Feinheit, die in den Pressemitteilungen fehlt: Art. 40 Abs. 1 verweist auf die Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2, also Art. 8 bis 15. Art. 17 steht in Abschnitt 3. Der Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) hat Abschnitt 3 in Art. 40 Abs. 2 aufgenommen, den Wortlaut von Abs. 1 aber nicht angepasst. Die Kommission geht von einer Vermutung für Art. 17 aus; wer sich darauf stützt, sollte wissen, dass das Fundament schmaler ist, als es klingt.

Praktisch folgt daraus: Für die meisten Hochrisiko-Systeme nach Anhang III läuft die Konformitätsbewertung nach Art. 43 über die interne Kontrolle nach Anhang VI. Der Anbieter prüft selbst, ob sein QMS Art. 17 entspricht und ob die technische Dokumentation die Anforderungen von Abschnitt 2 abdeckt. Das Verfahren nach Anhang VII mit notifizierter Stelle betrifft vor allem biometrische Systeme nach Anhang III Nr. 1, und dort öffnet EN 18286 den Weg zur internen Kontrolle nicht, weil Art. 43 Abs. 1 dafür Normen zu Abschnitt 2 verlangt. Ein ISO-42001-Zertifikat spielt in keinem der beiden Verfahren eine formale Rolle.

Die verbleibende Lücke: Art. 9 bis 15

Für die technischen Anforderungen an das System selbst gibt es derzeit keine zitierte Norm. Risikomanagement (Art. 9), Daten und Daten-Governance (Art. 10), Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14) sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15) liegen bei der CEN-CENELEC JTC 21 noch in Arbeit, etwa als prEN 18228 (Risikomanagement), prEN 18284 (Datensätze), prEN 18229 (Protokollierung, Genauigkeit und Robustheit) oder prEN 18282 (Cybersicherheit). Gemeinsame Spezifikationen nach Art. 41 wären der Hebel der Kommission, falls die Normung weiter hängt.

Wer für ein Hochrisiko-System Konformität mit diesen Artikeln erklärt, muss sie selbst begründen: in der technischen Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV, gemessen am Stand der Technik (Art. 8 Abs. 1). Ein ISO-42001-AIMS liefert dafür Anknüpfungspunkte, aber keine Deckung. Die Tabelle zeigt, wo die typischen Lücken liegen.

AI Act

Anknüpfung in ISO/IEC 42001

Typische Lücke

Art. 9 Risikomanagement

6.1.2 KI-Risikobeurteilung, 6.1.4 AI system impact assessment, A.5

Tests gegen vorab festgelegte Metriken (Abs. 6 bis 8), Auswirkungen auf Personen unter 18 und vulnerable Gruppen (Abs. 9), Lebenszyklusbezug je System

Art. 10 Daten-Governance

A.7 Daten für KI-Systeme

Prüfung auf Verzerrungen samt Rechtsgrundlage für besondere Kategorien (Abs. 5), Repräsentativität und Bezug zum konkreten Einsatzkontext (Abs. 3 und 4)

Art. 12 Protokollierung

A.6.2.8 Ereignisprotokolle

Automatische Aufzeichnung über die gesamte Lebensdauer, Mindestinhalte bei biometrischen Systemen (Abs. 3)

Art. 13 Transparenz

A.8 Informationen für interessierte Parteien, A.6.2.7

Betriebsanleitung mit den Pflichtinhalten nach Abs. 3, einschließlich Genauigkeitskennzahlen

Art. 14 Menschliche Aufsicht

A.9 Nutzung von KI-Systemen

Aufsicht als Konstruktionsmerkmal des Systems, nicht nur als Prozess; Vier-Augen-Prinzip bei biometrischer Identifizierung (Abs. 5)

Art. 15 Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit

A.6.2.4 Verifizierung und Validierung

Deklarierte Genauigkeitsmetriken, Schutz gegen Data Poisoning, Adversarial Examples und Model Poisoning (Abs. 5)

Die Zuordnung ist bewusst grob. ISO/IEC 42001 verlangt, dass eine Organisation Risiken und Auswirkungen ihrer KI-Systeme systematisch beurteilt und behandelt. Der AI Act verlangt, dass ein konkretes System bestimmte Eigenschaften nachweislich hat. Das eine ist eine Prozessanforderung, das andere eine Produktanforderung.

Was ISO 42001 trotzdem bringt

Ein bestehendes AIMS ist die beste Ausgangsbasis für ein QMS nach EN 18286. Die Norm enthält informative Anhänge, die ihre Abschnitte EN ISO 9001 und EN ISO/IEC 42001 gegenüberstellen. Wer ein AIMS betreibt, ergänzt also, statt neu aufzubauen. Die Anhänge vergleichen allerdings nur Gliederungen, nicht Anforderungen. EN 18286 bringt Elemente mit, die ISO/IEC 42001 nicht kennt: eine Strategie zur Einhaltung der Regulierung je System, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen (Art. 72), Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 73) und die Abstimmung mit notifizierten Stellen und Behörden. Umgekehrt verlangt EN 18286 weder die Auswirkungsbeurteilung nach 6.1.4 noch den Maßnahmenkatalog in Anhang A. Beides bleibt für Art. 9 und für die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 nützlich.

Der zweite Nutzen liegt in der Lieferkette, und hier zählt die Akkreditierung tatsächlich:

Für die Branchen, mit denen ich arbeite, verschiebt sich das Gewicht je nach Einsatz. In der Softwareentwicklung betreffen Hochrisiko-Fälle typischerweise KI im Personalbereich nach Anhang III Nr. 4. In der Pharmaindustrie sind KI-Anwendungen in Qualitätssicherung und Pharmakovigilanz meist kein Hochrisiko-System im Sinn des AI Act; dort zählt das AIMS vor allem als Rahmen neben den GxP-Anforderungen. Im Glücksspiel gilt dasselbe für KI im Spielerschutz und in der Geldwäscheprävention, solange keine biometrischen Verfahren im Spiel sind. Die erste Frage ist deshalb immer die Einstufung nach Art. 6. Erst wenn sie ein Hochrisiko-System ergibt, wird Art. 17 zur Pflicht und EN 18286 zum relevanten Maßstab.

Was jetzt zu tun ist

Bis die Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme am 2. Dezember 2027 greifen, bleiben gut dreizehn Monate. Drei Schritte lohnen sich schon jetzt.

  1. Zertifikatsscope prüfen. Welche Standorte, Prozesse und KI-Systeme deckt der Geltungsbereich ab, und in welcher Rolle nach 4.1 (Anbieter, Betreiber, Zulieferer)? Welche Stelle hat zertifiziert, und umfasst ihre Akkreditierung ISO/IEC 42001? Dieselben Fragen gehören in jede Lieferantenbewertung, in der ein ISO-42001-Zertifikat als Nachweis vorgelegt wird.
  2. Mapping-Tabelle führen. Je Hochrisiko-System eine Tabelle AIMS gegen Art. 8 bis 15 und Art. 17: Anforderung, vorhandene Maßnahme, Nachweis, Lücke, Verantwortliche. Die Tabelle oben ist der Rohbau dafür. Wenn weitere Normen im Amtsblatt erscheinen, wird aus einer Eigenbegründung Zeile für Zeile eine Konformitätsvermutung.
  3. In der Kommunikation trennen. Zulässig und belastbar ist: „KI-Managementsystem zertifiziert nach ISO/IEC 42001, akkreditierte Zertifizierung durch [Stelle], Geltungsbereich [X]". Nicht haltbar sind Formulierungen wie „AI-Act-konform" oder „zertifiziert nach dem AI Act" auf Basis dieses Zertifikats. Sie wecken bei Kunden falsche Erwartungen und können als irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG angreifbar sein.

Akkreditiert ist nicht konform. Ein akkreditiertes ISO-42001-Zertifikat ist ein guter Beleg für KI-Governance und ein solides Fundament für EN 18286. Die Konformität eines Hochrisiko-Systems mit der KI-Verordnung muss weiterhin für jedes System einzeln nachgewiesen werden.

Dieser Beitrag ist am 2. November 2026 erschienen unter https://www.mrak.at/was-ein-iso-42001-zertifikat-im-ai-act-wirklich-wert-ist/?ref=responsibility-implemented-newsletter 

Quellen