Samstag, Oktober 12, 2024
Homeoffice-Gesetz

Am 1. April 2021 trat in Österreich die lang erwartete gesetzliche Neuregelung für das Arbeiten von Zuhause in Kraft, die  ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen mehr Flexibilität und Planbarkeit sowie steuerrechtliche Vorteile bringen soll. 

Freiwilligkeit: Weder soll Homeoffice einseitig durch ArbeitgeberInnen angeordnet werden können, noch sollen ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf Homeoffice haben. Als Grundlage für den Arbeitsplatz zu Hause dient künftig eine schriftliche Vereinbarung, die unter Einhaltung einer einmonatigen Frist beiderseits aus wichtigem Grund – etwa eine wesentliche Veränderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Erfordernisse – widerrufen werden kann.

Arbeitsort: Arbeit im Homeoffice liegt dann vor, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen. Dies schließt auch eine Wohnung an einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein, aber keine Dienstreisen. Wird die Arbeit in Kaffeehäusern, Bibliotheken, Hotelzimmern oder im öffentlichen Raum erbracht, liegt steuerrechtlich kein Homeoffice-Tag vor.

Pauschale: Über ihre ArbeitgeberInnen können ArbeitnehmerInnen in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag – maximal jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr – als nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale erhalten. Wird die Pauschale nicht ausgeschöpft, können ArbeitnehmerInnen die Differenz als Werbungskosten in den Arbeitnehmerveranlagungen 2021 bis 2023 geltend machen.

Mobiliar: Bislang waren Ausgaben für Einrichtungsgegenstände nur dann abzugsfähig, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorlag. Mit der Neuregelung kann – auch ohne Vorliegen eines anerkannten Arbeitszimmers – ergonomisch geeignetes Mobiliar am Homeoffice-Arbeitsplatz mit bis zu 300 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür sind mindestens 26 geleistete Homeoffice-Tage im Kalenderjahr. In der Veranlagung für 2020 können noch bis zu 150 Euro an Werbungskosten abgesetzt werden, auch eine nachträgliche Berücksichtigung ist noch möglich – Belege für allfällige Anschaffungen aufheben!

Digitale Arbeitsmittel: ArbeitgeberInnen müssen grundsätzlich die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Darunter sind sowohl IT-Hardware als auch die benötigte Datenverbindung zu verstehen. Einzelvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann zudem die Verwendung von mitarbeitereigenen digitalen Arbeitsmitteln vereinbart werden, dafür muss der Arbeitgeber jedoch eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung leisten.

Arbeitszeit und Arbeitsruhe: Sämtliche allgemeinen Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsruhe sowie individuelle vertragliche Arbeitszeit-Vereinbarungen sind auch bei der Arbeit im Homeoffice anzuwenden. Wie auch bisher kann bei der Arbeitszeiterfassung bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice eine Saldenaufzeichnung – anstelle der genauen Erfassung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit inklusive der Pausen – durchgeführt werden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erfüllt sind.

Schutz: Die derzeitigen, für Homeoffice relevanten Regelungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) und des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) bleiben weiterhin anwendbar, ausgenommen arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften. ArbeitnehmerInnen trifft jedoch nur dann eine gesetzliche Verantwortung für die Ausstattung des Homeoffice, wenn sie dazu z. B. Büromöbel oder technische Arbeitsgeräte bereitgestellt haben. Das Arbeitsinspektorat darf private Wohnungen von ArbeitnehmerInnen im Homeoffice nur mit deren Zustimmung betreten.

Haftung: Schäden an Arbeitsmitteln der ArbeitgeberInnen wie z. B. IT-Hardware, die durch Haushaltsangehörige im Homeoffice zugefügt wurden, werden ArbeitnehmerInnen als »Schadensverursacher« zugerechnet. Dadurch sind auch in diesen Fällen die Privilegierungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) anwendbar, wie z. B. mögliche Mäßigung des Schadensersatzanspruchs. Schadenszuführungen durch Haustiere sind davon jedoch ausgenommen.

Unfallversicherung: Die im Vorjahr ursprünglich befristet eingeführte Covid-Regelung wird ins Dauerrecht übernommen. Unfälle im Homeoffice in Zusammenhang mit der begründenden Beschäftigung gelten auch in Zukunft als Arbeitsunfälle. Außerhalb der eigenen vier Wände, des Nebenwohnsitzes oder der Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten gilt diese Unfallversicherung daher grundsätzlich nicht. Die Unfallversicherung greift aber auch dann, wenn man Kinder vom Homeoffice in die Schule bzw. den Kindergarten bringt.

Quelle: PwC Österreich

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