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Brexit: Was nun?

Brexit: Was nun?

Der Brexit steht vor der Türe: Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien am 29.3.2019 aus der EU austreten. Ob es bis dahin ein Austrittsabkommen geben wird, ist ebenso unklar wie dessen konkrete Inhalte. Klar ist nur, dass ohne Austrittsabkommen britische Arbeitnehmer in Österreich ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit verlieren. Um dieses Worst-Case-Szenario abzumildern, hat Österreich sogenannte Brexit-Begleitgesetze vorbereitet.

Ein Kommentar von Nicolaus Mels-Colloredo und Antonius Macchietto della Rossa.

Sofern sich an der derzeitigen Situation nichts ändert, verlieren Arbeitnehmer aus Großbritannien ab 30.3.2019 um 00:00 Uhr ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie hätten dann keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mehr und könnten lediglich beim selben Arbeitgeber weiter arbeiten – ein Arbeitgeberwechsel wäre ausgeschlossen. Weil ein solches Ergebnis im Falle eines No-Deal-Brexits arbeitsmarktpolitisch nicht gewünscht ist, hat die Bundesregierung eine Reihe von Gesetzen vorbereitet, welche die Auswirkungen eines solchen No-Deal-Brexits auf den Arbeitsmarkt abfedern sollen. Mit diesen »Brexit-Begleitgesetzen« soll UK-Bürgern und ihren nächsten Angehörigen der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang erhalten bleiben.

»Rot-Weiß-Rot-Karte plus« ab drei Monaten

Britische Staatsbürger und deren nahe Angehörige sollen unter vereinfachten Bedingungen auf Antrag den Aufenthaltstitel »Rot-Weiß-Rot-Karte plus« erhalten können. So muss ein Antragsteller z.B. normalerweise gleichzeitig mit der Antragstellung ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Britische Staatsbürger sind davon jedoch ausgenommen, für sie entfällt die Nachweispflicht.

Sie müssen lediglich zum Austrittszeitpunkt Großbritanniens bereits über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten verfügen und innerhalb von sechs Monaten ab Austritt Großbritanniens aus der EU einen entsprechenden Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen. Mit der Rot-Weiß-Rot Karte plus sind britische Staatsbürger zum befristeten Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Verlängerungen der Befristung sind möglich.

Auch der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang und somit Arbeitgeberwechsel sind umfasst. Achtung: Der voraussichtlich spätestmögliche Antragszeitpunkt ist somit der 29.09.2019. Diese Frist ist genau einzuhalten. Verspätete Anträge darf die Behörde nicht mehr behandeln und sind zurückzuweisen. Bei fristgerechter Antragstellung besteht ein Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.

»Daueraufenthalt-EU« bei mehr als fünf Jahren

Das Brexit-Begleitgesetz enthält zudem eine Bestimmung, die den »Daueraufenthalt-EU« unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Der Daueraufenthalt-EU kombiniert die unbefristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und geht somit weiter als die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er umfasst ebenfalls nahe Angehörige. Wesentliche Voraussetzungen hierfür sind ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und insbesondere der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Auch dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Wirksamkeit des Brexits beantragt werden. Diese Frist ist in die Fünfjahresfrist einzurechnen.

Der Gesetzesentwurf sieht allerdings auch Ausnahmen vor. So werden insbesondere Antragsteller, von denen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, keinen solchen Aufenthaltstitel erlangen können. In der Praxis dürften diese jedoch kaum relevant sein.

Und falls doch ein Austrittsabkommen zustande kommt?

All dies gilt aber nur, solange kein Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien in Kraft ist. Einigen sich die EU und Großbritannien auf einen Deal, treten an die Stelle der Brexit-Begleitgesetze die Regelungen des Austrittsabkommens. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die EU als auch Großbritannien daran interessiert sind, die Freizügigkeit von britischen Arbeitnehmern in der EU so zu regeln, dass durch den Austritt Großbritanniens möglichst wenige Komplikationen entstehen.

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