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Streitthema Karfreitag

Bild: Nicolaus Mels-Colloredo (l.) ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht, Antonius Macchietto della Rossa ist Rechtsanwaltsanwärter und ebenfalls im Bereich Arbeitsrecht tätig. Bild: Nicolaus Mels-Colloredo (l.) ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht, Antonius Macchietto della Rossa ist Rechtsanwaltsanwärter und ebenfalls im Bereich Arbeitsrecht tätig.

Der EuGH hat entschieden: Die bestehende gesetzliche Regelung, die den Karfreitag nur für evangelisch und alt-katholisch Gläubige als Feiertag vorsieht, ist Gläubigen anderer Konfessionen bzw. Konfessionslosen gegenüber diskriminierend. Was sind aber nun die Auswirkungen dieser Entscheidung auf österreichische Arbeitgeber? Und wo sind Feiertage überhaupt gesetzlich geregelt?

Ein Kommentar von Nicolaus Mels-Colloredo und Antonius Macchietto della Rossa.

Gesetzliche Feiertagsregelung

Welcher Tag in Österreich ein Feiertag ist, regelt grundsätzlich das Arbeitsruhegesetz. Neben den »klassischen« Feiertagen wie z.B. Neujahr, Staats- oder Nationalfeiertag regelt es auch, dass der Karfreitag für evangelisch und altkatholisch Gläubige (und nur für diese) ein zusätzlicher Feiertag ist. Und genau diese Bestimmung hat der EuGH jetzt als diskriminierend beurteilt.

Auswirkungen der Entscheidung

Der EuGH hat konkret festgehalten, dass die Vorteile aus der diskriminierenden Regelung auch allen nicht evangelisch und altkatholisch Gläubigen zukommen müssen. Das bedeutet, dass jetzt auch alle anderen Arbeitnehmer Anspruch darauf haben, am Karfreitag frei zu bekommen. Besteht der Arbeitgeber dennoch auf der Arbeitsleistung, ist den Arbeitnehmern ein Feiertagsentgelt (laut Bau-KV 50% bzw. 100%-Zuschlag) auszuzahlen.

Wesentliche Voraussetzung hierfür ist laut EuGH aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber davor mitgeteilt hat, dass er am Karfreitag nicht arbeiten möchte. Das schränkt auch potenzielle Ansprüche auf Zahlung von Feiertagsentgelt für vergangene Jahre ein: Diese würden – wenn überhaupt – nur dann bestehen, wenn dieser Wunsch vom Arbeitnehmer auch in den vergangenen Jahren geäußert worden wäre. Da die gegenständliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ergangen ist, sind Rückforderungsansprüche sehr unwahrscheinlich. Zudem kann Feiertagsentgelt allfällig auch durch All-In-Klauseln in Dienstverträgen abgedeckt sein, diesfalls wäre kein zusätzliches Entgelt zu leisten.

Das Gesagte gilt so lange, bis der Gesetzgeber die bestehende und diskriminierende Regelung nicht ändert oder aufhebt. Ihm steht es also frei, eine andere – nicht-diskriminierende – Regelung zu treffen. Es ist auch zu erwarten, dass er dies tun wird.
Wie genau eine solche aussehen kann, wird derzeit diskutiert. Eine verlässliche Prognose kann nicht getroffen werden, da der Gesetzgeber hier über politischen Gestaltungsspielraum verfügt. Mögliche Varianten könnten aber sein:

  • Generelle Abschaffung des Karfreitags als Feiertag
  • Karfreitag als Feiertag für alle
  • »Tausch« des Karfreitags mit dem Ostermontag

Die Zeit tickt allerdings: In diesem Jahr fällt der Karfreitag auf den 19. April, bis dahin müsste eine neue Regelung vorliegen.

Besonderheiten am Bau

Abseits von der oben besprochenen Regelung sieht der Bau-KV zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen auch den 24. und 31.12. als Feiertage vor.

Witterungsbedingt bestehen in der Baubranche daneben insbesondere in Bezug auf die Wintermonate Besonderheiten in Bezug auf Feiertage: Durch die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse während des Winters kommen Bauarbeiter oft nicht in den Genuss, Feiertage im Winter (25. und 26.12., 1. und 6.1. sowie die kollektivvertraglichen Feiertage 24. und 31.12.) zu konsumieren.

Als Ausgleich dafür wurde eine Regelung geschaffen, durch die Arbeitgeber unter gewissen Umständen den Arbeitnehmern für diese Feiertage während der Sommermonate einen Zuschlag bezahlen müssen. Dieser Zuschlag wird für jeden Arbeitnehmer nach einer bestimmten Formel berechnet.

Wird der Arbeitnehmer jedoch im Winter weiterbeschäftigt, kann der Arbeitgeber eine pauschale Rückforderung für den bezahlten Betrag an die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) stellen.

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