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Novellierte Wiener Bauordnung

Anfang Mai ist die Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft getreten. Sie bringt in mehreren wichtigen Bereichen Verbesserungen mit sich.
So wird der § 69 BO, durch den Abweichungen von der Bauordnung geregelt werden, künftig strenger gehandhabt. Die Zulässigkeit von Abweichungen ist künftig nur dann möglich, wenn diese nicht der Zielrichtung des Flächen- und Bebauungsplans widersprechen. Der Nutzen der jeweiligen Abweichung muss vor allem in einer verbesserten Wohnqualität bestehen. Darüber sind Nachweise zu erbringen. Weiters werden Giebelflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe miteinbezogen. Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zählten bislang nur zur Straßenfront gerichtete Giebelflächen mit, während die zu den Nachbargrenzen gerichteten Giebelflächen außer Acht gelassen wurden. Das hat dazu geführt, dass Giebel öfter an der Längsseite des Gebäudes angeordnet wurden. Außerdem besteht bei der Errichtung von Wohnhausanlagen mit mehr als 50 Wohnungen die Verpflichtung, neben einem Kleinkinderspielplatz auch einen Spielplatz für Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren einzurichten. Die bisherige Altersgrenze von zwölf Jahren fällt weg, stattdessen wird der Begriff »Kinder- und Jugendspielplatz« eingeführt. Spielplätze müssen sich auch für Jugendliche eignen.

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