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Erste Erfahrungen mit dem Bundesvergabegesetz 2018

Foto: »Viele neue Aus­schlussgründe sind weit, unscharf formuliert und führen zu hohem Anfechtungspotenzial.«, RA Mag. Martin Schiefer Partner bei Schiefer Rechtsanwälte Foto: »Viele neue Aus­schlussgründe sind weit, unscharf formuliert und führen zu hohem Anfechtungspotenzial.«, RA Mag. Martin Schiefer Partner bei Schiefer Rechtsanwälte

Seit 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018 als Totalrevision mit beachtlichen Neuerungen in Kraft. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass sowohl die Auftraggeber als auch die Auftragnehmer ihre Abläufe neu strukturieren müssen.

Ein Kommentar von RA Mag. Martin SchieferPartner bei Schiefer Rechtsanwälte 

Viel Theorie/wenig Praxis

Beim Ablauf von Vergabeverfahren gibt es einschneidende Änderungen. Das Verhandlungsverfahren bleibt ein Ausnahmeverfahren, reine Preisverhandlungen erlaubt. Kleinvergaben werden aufwendiger. Die Zusammenrechnungsregeln bei Planungsleistungen werden verschärft. Durch den unscharfen Vorhabensbegriff und die komplexe Auftragswertberechnung werden deutlich mehr EU-weite Ausschreibungen erforderlich.

Neue Compliance-Vorgaben verlangen, dass die Identität der Unternehmen, die Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers oder einer beteiligten vergebenden Stelle nicht preisgegeben werden dürfen. Für kleine Auftraggeber eine personelle Herausforderung, insbesondere bei Ortsbesichtigungen, regionalen Vergaben in Papierform und Vergabekontrollverfahren. Abhilfe schafft die im Oberschwellenbereich ab 18.10.2018 zwingend einzusetzende e-Vergabe. Diese ist daher auch im Unterschwellenbereich empfohlen. Die im BVergG 2018 vorgesehenen Fristverkürzungen bringen im Baubereich keine spürbare Entlastung.

Ausschlussgründe bergen hohes Anfechtungspotenzial

Viele neue Ausschlussgründe sind weit, unscharf formuliert und führen zu hohem Anfechtungspotenzial. Bereits ein potenzieller Interessenkonflikt stellt einen Ausschlussgrund dar. Wo die Grenze zur unschädlichen persönlichen Bekanntschaft liegt, ist unklar. Auch die »Schwarze-Schaf-Klausel« stellt einen Ausschlussgrund dar. Problematisch ist hier insbesondere die Schlechtleistung von Subunternehmern oder ARGE-Mitgliedern. Dies ist umso heikler, als im Gesetz ordentliche Reinwaschmöglichkeiten fehlen.

Referenzen und Eignung

Aufgrund des bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert über einer Million Euro festgeschriebenen Bestbieterprinzips werden Referenzen künftig wichtiger. Auch hierzu gibt es einschneidende Neuerungen. Für die Baubranche wesentlich ist auch, dass in jedem Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs 5 BVergG 2018 zwingend nunmehr auch auf die »Umweltgerechtheit der Leistung« Bedacht zu nehmen ist. Referenzen über Bauleistungen dürfen nur maximal fünf Jahre alt sein, wobei der Beginn dieser Frist unklar ist. Referenzshopping ist unzulässig. Der Auftraggeber kann als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmers, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, maximal einen Mindestgesamtjahresumsatz in Höhe des Zweifachen des geschätzten Auftragswertes verlangen. Bei der Eignungsprüfung ist zu beachten, dass nunmehr Strafregisterauszüge für alle Verwaltungs-, Leistungs- und Aufsichtsorgane (zB Vorstände, Prokuristen, Aufsichtsratsmitglieder) beizuschaffen sind.

 

RA Mag. Martin Schiefer
Spezialgebiete: Digitalisierung, Sozial- und Gesundheitsbereich, Infrastrukturprojekte (Smart City), komplexe Bauprojekte. Als Influencer ist er in der Vergabeszene bestens vernetzt und betreibt einen eigenen Vergabeblog.

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