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Hohe Strafen im Baugewerbe: Haftung inländischer Auftraggeber

Hohe Strafen im Baugewerbe: Haftung inländischer Auftraggeber Foto: Thinkstock

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nimmt im Falle von Lohndumping nicht nur den direkten Arbeitnehmer, sondern auch den inländischen Auftraggeber in die Haftung. Ein Gastkommentar von Von Nicolaus Mels-Colloredo und Tina Stagar, PHH Rechtsanwälte

Beauftragt ein inländischer Auftraggeber einen ausländischen Auftragnehmer, so sieht das LSD-BG auch die Haftung des inländischen Auftraggebers für das Mindestentgelt von nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern ihrer Auftragnehmer vor (Haftung als Bürge und Zahler). Dies zusätzlich zu den bereits bestehenden hohen Strafen bei Unterentlohnung. Bei Nichteinhaltung dieser Mindestlohn-Standards  drohen dem Arbeitgeber sogar Strafen bis zu EUR 20.000 pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 50.000 pro Arbeitnehmer (Haftung aufgrund von Strafbestimmungen des LSD-BG). Hintergrund dieser strengen Bestimmungen ist nicht nur die Sicherung des Mindestlohns, sondern auch die Wahrung des österreichischen Wettbewerbs im Bereich des Baugewerbes.

Strafen sogar im Millionenbereich möglich: Beispiel Andritz-Fall

Dass Strafen auch tatsächlich erlassen werden, zeigt der aktuelle Fall der Andritz AG, welcher wegen mehrerer Verstöße gegen das  LSD-BG und Ausländerbeschäftigungsgesetz eine ca. 22-Millionen-Euro-Strafe droht (nicht auf Grundlage der Haftung als Bürge und Zahler, sondern aufgrund einer »Umdeutung« des Vertragsverhältnisses in eine Arbeitskräfte­überlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz; soweit ersichtlich, wurde der genaue Tatbestand der Übertretungen nicht veröffentlicht). Der konkrete Anlass war ein Auftrag, den die Andritz AG als Generalunternehmerin an ein kroatisches Unternehmen vergab. Der Montage-Auftragswert belief sich auf ca. EUR 7 Mio. Eingesetzt wurden vom kroatischen Subunternehmen rund 200 Arbeitnehmer, wodurch es zu einer Vervielfältigung der Strafhöhe pro eingesetzten Arbeitnehmer kam. Der Fall Andritz ist ein Warnsignal für alle, ihre Auftragnehmer genau zu prüfen.  Im Falle einer Beauftragung eines ausländischen Auftragnehmers kann das Gesetz zudem den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den inländischen Auftraggeber vorsehen, wenn der begründete Verdacht einer Übertretung bestimmter Vorschriften gegen das LSD-BG vorliegt und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Unverhältnismäßige Belastung des Auftraggebers

Gegen ein Detail dieser Sicherheitsleistung ist jetzt der Verfassungsgerichtshof aktiv geworden. Einer Beschwerde gegen diese bescheidmäßige Vorschreibung kommt nämlich, in Abweichung der generellen verwaltungsrechtlichen Regelung, keine aufschiebende Wirkung zu. Der inländische Auftraggeber muss demnach trotz eingebrachter Beschwerde die Sicherheitsleistung binnen aufgetragener Frist erlegen, auch wenn  noch keine Entscheidung der Behörde über die Beschwerde vorliegt. Dies könne den Auftraggeber unverhältnismäßig belasten, z.B. dann, wenn die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, meint der VfGH. Dieser hegt nun Zweifel, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig ist. Er hat daher beschlossen die Bestimmung amtswegig auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Entscheidung des VfGH ist noch abzuwarten, dennoch ist allein die Tatsache, dass er aktiv wird, ein erstes Signal, dass die Auftraggeber nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen.

Möglichkeiten einer Straf- und Haftungsvermeidung bzw. -reduktion

Die Haftung des inländischen Auftraggebers als Bürge und Zahler ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Gleiches gilt auch für die Strafhaftung. Dennoch können folgende Ansätze die Haftung reduzieren:

a) Vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dass der Einsatz von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern unzulässig ist. Entsprechende Kontroll- und Einsichtsrechte im Vertrag wären ebenfalls notwendig. Völlige Sicherheit erlangt der Auftraggeber dadurch zwar nicht, der Auftragnehmer müsste aber zur Täuschung schon erheblichen Aufwand betreiben;

b) Schaffung eines Kontrollsystems zur Prüfung der korrekten Entgeltszahlungen des Auftragnehmers an seine Arbeitnehmer, z.B. durch Einholung einer Bestätigung der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, dass diese die volle und korrekte Höhe des Entgelts erhalten haben;

c) Vertragliche Rücklässe (iS von Einbehalt) des Werklohnes zur Gegenrechnung in allfälligen Haftungsfällen.

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