Mit dem Start ins neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute und informieren über eine spürbare Verbesserung für ISO 45001 zertifizierte Kund*innen. Die aktualisierte Regelung zur Meldepflicht schwerer Unfälle und Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß IAF MD 22 bringt klarere Kriterien, mehr Rechtssicherheit, schnelleres Handeln und weniger Bürokratie.

Arbeitssicherheitsmanagementsysteme schützen Beschäftigte und ihr Umfeld nachweislich vor Gesundheitsgefahren – dennoch lassen sich Unfälle und Vorfälle nie vollständig vermeiden. Umso wichtiger ist es zu wissen, was im Ernstfall zu tun ist: Welche Ereignisse meldepflichtig sind und wie Betriebe korrekt vorgehen müssen.

Wir haben die Antworten kompakt für Sie zusammengefasst.

Was ist neu?

Bisher mussten Arbeitsunfälle erst ab einer Ausfallzeit von mindestens 24 Tagen sowie Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften gemeldet werden.
Mit 1. Jänner 2026 entfällt das Kriterium der 24 Ausfalltage.
Arbeitsunfälle aus dem Kalenderjahr 2025 sind weiterhin nach der bisherigen Regelung zu melden.

Ab 1. Jänner 2026 gilt daher:

  • Schwerwiegende Vorfälle sind unverzüglich zu melden – unabhängig von der Anzahl der Ausfalltage
    (Beispiele dazu finden Sie weiter unten in den Detailinformationen)
  • Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben weiterhin meldepflichtig

Kurz gesagt:
Die Meldepflicht bleibt grundsätzlich unverändert – lediglich das Kriterium der 24 Ausfalltage entfällt.

Details zu den Neuerungen

Der regulatorische Hinweis aus dem Dokument IAF MD 22 ( Absatz G 8.5.3) lautet wie folgt:

„Die rechtlich durchsetzbaren Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass der zertifizierte Kunde unverzüglich die Zertifizierungsstelle über das Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls oder eines Verstoßes gegen die Vorschriften informiert, sobald das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist."

Beispiele für schwerwiegende Vorfälle

Schwerwiegende Vorfälle orientieren sich immer am jeweiligen gesundheitlichen Schaden für die betroffene Person, dies können z.B. sein:

  • Tödliche oder lebensbedrohliche Verletzungen
  • Dauerhafter Sehverlust
  • Verlust der Zeugungsfähigkeit
  • Dauerhafte gesundheitliche Schäden, z. B.:
    • Amputationen, Verlust von Gliedmaßen
    • Schwere Verbrennungen
    • Offene oder komplexe Frakturen
    • Verletzungen von Wirbelsäule oder inneren Organen
    • Eröffnung von Körperhöhlen
    • Schädel-Hirn-Trauma
Welche Behörde ist zuständig?

Bei der hier angesprochenen Meldepflicht handelt es sich nicht um die Meldung an den jeweiligen Unfallversicherungsträger (in Österreich die AUVA). Gemeint ist vielmehr die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde, in Österreich das Arbeitsinspektorat.

Diese Abgrenzung ist wichtig, da beide Meldewege unabhängig voneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke erfüllen.

Beispiele zuständiger Aufsichtsbehörden (Auswahl)

Deutschland
Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht)
In Deutschland sind die 16 Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer für den Vollzug des Arbeitnehmerschutzes zuständig.
https://lasi-info.com/ueber-den-lasi/arbeitsschutzbehoerden-der-laender

Italien
Nationale Arbeitsinspektion – Ispettorato Nazionale del Lavoro (INL)
https://www.ispettorato.gov.it/
Zuständigkeiten:
Arbeitnehmerschutz u. a. in den Bereichen Hoch- und Straßenbau, Tunnelbau, Arbeiten mit Druckluftbehältern und unter Wasser, ionisierende Strahlung, Unfallverhütung im Schienenverkehr sowie Arbeitsvertragsrecht, Sozialversicherung und Kollektivverträge.

Tschechien
Staatliche Arbeitsinspektion – Státní úřad inspekce práce (SÚIP)
https://www.suip.cz/
Zuständigkeiten:
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln, Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, Kinderbeschäftigung (Kulturbetrieb), Entsendung, illegale Beschäftigung, Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Slowakei
Nationales Arbeitsinspektorat – Národný inšpektorát práce
https://www.ip.gov.sk
Zuständigkeiten:
Sicherheit am Arbeitsplatz, Industrieunfälle, Marktüberwachung von Maschinen und chemischen Arbeitsstoffen, Arbeitszeit sowie illegale Beschäftigung.

Polen
Staatliche Arbeitsinspektion – Państwowa Inspekcja Pracy (PIP)
https://www.pip.gov.pl/
Zuständigkeiten:
Arbeitnehmerschutz, Marktüberwachung (z. B. Maschinen, Aufzüge, Druckkessel), REACH und CLP, SEVESO, genetisch veränderte Organismen sowie illegale Beschäftigung.

Wo und wie ist dieses Thema im Kontext eines SGA-Managementsystems verankert?

Die Meldepflicht von Vorfällen ist in einem SGA-Managementsystem (Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) in mehreren Elementen fest verankert und dadurch systematisch überprüfbar.

Zum einen müssen die Prozesse klar festlegen, wie Meldungen gemäß IAF MD 22 erfolgen und wie mit Unfällen bzw. Vorfällen umzugehen ist.
Zum anderen zählt die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht zu den rechtlichen Verpflichtungen, deren Einhaltung regelmäßig bewertet werden muss.

Der Kreis schließt sich bei der Vorfalluntersuchung: Sie zeigt, ob Ereignisse korrekt erkannt, gemeldet, analysiert und mit wirksamen Maßnahmen bearbeitet werden.

Diese drei Beispiele verdeutlichen bereits, wie gut das Thema im Managementsystem integriert ist – und ob das System wirksam funktioniert oder systemische Schwachstellen aufweist, die spätestens im Rahmen eines Audits sichtbar werden.

Wie erfolgt die Überprüfung im Rahmen eines Audits?

Die eingegangenen Meldungen gemäß IAF MD 22 werden intern geprüft und den jeweiligen Lead Auditor*innen zur Verfügung gestellt. Dadurch ist sichergestellt, dass im Audit zielgerichtete Stichproben gezogen und relevante Vorfälle nachvollziehbar überprüft werden können.

Bei Multisite-Organisationen liegt der Schwerpunkt der Überprüfung auf der Zentrale, da dort alle Meldungen zusammenlaufen. Auf diese Weise können auch Unfälle und Vorfälle an Standorten beurteilt werden, die aufgrund der jährlichen Matrixaufteilung im jeweiligen Jahr nicht direkt auditiert werden.

So wird eine vollständige und systematische Bewertung der Wirksamkeit des SGA-Managementsystems über alle Standorte hinweg gewährleistet.

Wir in der Quality Austria wissen, dass Un- bzw. Vorfälle besondere Situationen darstellen. Um die Meldung entsprechend einfach zu gestalten, kann die betroffene Organisation selbst entscheiden, ob die Beschreibung direkt in das PDF geschrieben oder als Anhang beigefügt wird. Die Quality Austria wird die übermittelte Information beurteilen und über das weitere Vorgehen (keine Aktivität notwendig, Sonderaudit, Zertifikatsentzug) auf Basis einer Risikoanalyse entscheiden.

Mehr dazu, inklusive Meldeplicht-Dokument hier: www.qualityaustria.com/news/vereinfachte-unfallmeldungen-in-puncto-arbeitssicherheit-ab-2026/

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