Donnerstag, März 28, 2024

Mit maximal 300 Euro Abgeltung ist Österreich europäisches Schlusslicht. Die Wirtschaftsprüfungskanzlei Mazars fordert steuerliche Nachbesserungen. 

Arbeiten Arbeitnehmer*innen im Homeoffice können sie für digitale Arbeitsmittel, falls diese nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, maximal drei Euro für einen Zeitraum von höchstens 100 Tagen pauschal geltend machen – in Summe sind also höchstens 300 Euro steuerfrei. Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Mazars tritt anlässlich des zweijährigen Bestehens der Regelung für eine Überarbeitung ein. Nach Ansicht der Expert*innen werden die tatsächlichen Mehrkosten kaum abgedeckt. Mit lediglich 300 Euro pro Jahr belegt Österreich zudem im europäischen Vergleich den letzten Platz.

„Homeoffice war kein kurzfristiger Trend, sondern hat sich als Arbeitsmodell etabliert“, sagt Mazars-Geschäftsführer Stefan Szauer. „Die pauschale Abgeltung für nicht vom Arbeitgeber bereitgestellte digitale Arbeitsmittel ist lächerlich gering und widerspricht zudem auch dem ,Netto-Prinzip‘ des Steuerrechts, wonach alle im Zusammenhang mit dem Erwerb des Einkommens anfallenden Aufwendungen geltend gemacht werden können.“ Er fordert eine Anhebung des Pauschalbetrags auf 1.000 Euro und eine Aufhebung der Einschränkung auf 100 Tage.

 „Homeoffice hat sich etabliert“, meint Stefan Szauer, Mazars Geschäftsführer. Darum müsse auch die gesetzliche Steuerpauschale endlich angehoben werden - andere europäische Länder haben auf diese Trendwende bereits reagiert. (Bild: Mazars)

Ist schon die steuerliche Homeoffice-Regelung unattraktiv, gelte dies noch mehr für die (Differenz-)Werbungskosten, so Szauer. Zahlen Dienstgeber*innen nämlich weniger als die möglichen drei Euro steuerfrei pro Tag Homeoffice, können Arbeitnehmer*innen die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Diese (Differenz-)Werbungskosten reduzieren jedoch nur die Steuerbemessungsgrundlage. Je nach Steuersatz bleibt dem/der Arbeitnehmer*in in vielen Fällen nur die Hälfte des Betrags. 

(Titelbild: iStock)
 

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