Freitag, April 19, 2024
Seit 1. September 2009 ist es soweit. Die im Jahr 2007 von den Sozialpartnern beschlossene Auftraggeberhaftung ist in Kraft und soll Sozialbetrügern und Preisdumpern das Leben schwer machen. Wie bei jeder Regel gibt es aber auch Ausnahmen.

Die neue Auftraggeberhaftung gilt seit 1. September für alle Bauleistungen, die an ein Subunternehmen weitergegeben werden und der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Mit diesem Schritt zur Bekämpfung des organisierten Sozialbetrugs soll dem Lohn- und Preisdumping ein effektiver Riegel vorgeschoben werden. „Auftraggebern wird mit der neuen Regelung endlich deutlich gemacht, dass sie die Verantwortung dafür tragen, welche Subunternehmen sie beauftragen und mit welchen Methoden diese arbeiten“, begrüßt der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft Bau-Holz Josef Muchitsch die neue Regelung. Denn deutlich billiger als seriöse Firmen könnte nur anbieten, wer keinen korrekten Lohn zahlt, der Sozialversicherung Beiträge vorenthält oder eine minderwertige Bauausführung in Kauf nimmt.  

Die neue Regelung
Der Auftraggeber haftet für Sozialversicherungs-Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens bis zu einer Höhe von 20 Prozent des geleisteten Netto-Werklohnes. Dabei trifft den Bauherren selbst keine Haftung, erklärt Monika Seywald, geschäftsführende Gesellschafterin des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens TPA Horwath. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Auftraggeberhaftung ist die Weitergabe von Bauleistungen an ein Subunternehmen. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein. Sie umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung eines Entgelts. Die Auftraggeberhaftung gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen.

Ausnahmen bestätigen die Regel
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der neuen Regelung. Die Haftung gilt nicht, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung in die so genannte HFU-Gesamtliste eingetragen ist. Aufnahme in diese „Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen“ können Firmen beantragen, die länger als drei Jahre in Österreich tätig sind und keine Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung aufweisen. „Auftraggeber werden künftig sicher Subunternehmen bevorzugen, die in dieser Liste aufscheinen“, ist Monika Seywald überzeugt. „Unternehmen sollten daher rasch Aufnahme in die Liste beantragen.“ Der Antrag wird bei den zuständigen Gebietskrankenkassen gestellt und muss binnen acht Wochen entscheiden werden.

Die Haftung entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber 20 Prozent des Netto-Werklohns nicht an den Subunternehmer sondern direkt an das „Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung“ überweist. Diese Haftungsüberweisung wird dem Subunternehmer zugeordnet und mit dessen Beitragskonto beim jeweiligen Krankenversicherungsträger verrechnet.

Hoher Schaden
Den volkswirtschaftlichen Schaden, den die „schwarzen Schafe“ der Baubranche verursachen, beziffert Muchitsch auf rund 20 Milliarden Euro jährlich. Betroffen seien die Sozialversicherungen, die öffentliche Hand aber auch die Arbeitnehmer und korrekt agierende Unternehmen. Die neue Regelung verspricht Besserung, der Weisheit letzter Schluss ist sie laut Muchitsch aber nicht. Deshalb fordert er weitere Maßnahmen zu Bekämpfung des organisierten Sozialbetrugs, etwa die die Umsetzung des Bestbieterprinzips, verschärfte Maßnahmen gegen Gründungen von Scheinfirmen, ein Klagsrecht für Interessenvertretungen, verstärkte Kontrollen und eine weitere Aufstockung der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung (KIAB) sowie die verpflichtende Rechnungslegung von Dienstleistungsrechnungen bei Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen.


 

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